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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es ist zweifelhaft, ob eine Absenkung auf das physische Existenzminimum gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß ist.

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Es ist zweifelhaft, ob eine Absenkung auf das physische Existenzminimum gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß ist. Empty Es ist zweifelhaft, ob eine Absenkung auf das physische Existenzminimum gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungsgemäß ist.

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 10:31

Sozialgericht Stade, Beschluss vom 10. Mai 2017 (Az.: S 19 AY 19/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die Verfassung gewährleistet zwar nicht die Gewährung einer bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistung.

3. Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen ist aber neben dem physischen Existenzminimum immer auch ein soziokulturelles Existenzminimum zuz gewährleisten.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass höchstrichterlich die Pflicht zur Gewährung von Ermessensleistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG dahingehend verfassungskonform ausgelegt wird, dass den betroffenen Leistungsempfänger/innen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zumindest als Sachleistungen zu gewähren sind.
Quelle:    http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=58187&cHash=a5efb3ab1949d572ee350558413a44c5
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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