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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe für Unionsbürger, Leistungseinschränkungen nach § 23 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung, Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II

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 Sozialhilfe für Unionsbürger, Leistungseinschränkungen nach § 23 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung, Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II Empty Sozialhilfe für Unionsbürger, Leistungseinschränkungen nach § 23 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung, Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 10:15

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER       SGB XII 


LSG Niedersachsen-Bremen: Solange keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, ist die Annahme einer vorrangigen – zum Leistungsausschluss nach dem SGB XII führenden – Leistungsberechtigung nach dem SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – L 15 SO 293/16 B ER –).

Leitsatz ( Juris )


1. Unionsbürgern, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung unterfallen, sich seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalten und hilfebedürftig sind, sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit bis zum 28. Dezember 2016 zu gewähren. Zumindest in Eilverfahren ist davon auszugehen, dass das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eröffnete Ermessen in dieser Konstellation auf Null reduziert ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R).

2. Wenn die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II für eine vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vorliegen, kann für Leistungszeiträume ab dem 29. Dezember 2016 das nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen wegen der durch die Neufassung des § 23 SGB XII eingeführten Leistungseinschränkungen ebenfalls auf Null reduziert sein mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=173C02E9DE9AB7413F7D8756E54871F7.jp10?doc.id=JURE170026694&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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