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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen - § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II - wiederholte Pflichtverletzung -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen - § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II - wiederholte Pflichtverletzung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen - § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II - wiederholte Pflichtverletzung -

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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen - § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II - wiederholte Pflichtverletzung -  Empty Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen - § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II - wiederholte Pflichtverletzung -

Beitrag von Willi Schartema Di 20 Jun 2017 - 7:01

 Umdeutung nach § 43 SGB X eines fehlerhaften Sanktionsbescheides in einen rechtmäßigen Bescheid durch das Sozialgericht möglich

Sozialgericht München, Beschluss v. 31.05.2017 - S 40 AS 1142/17 ER - rechtskräftig


[b]Die Annahme einer zweiten wiederholten Pflichtenverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor ein erster wiederholter Pflichtenverstoß nicht nur begangen, sondern auch festgestellt worden ist.

Die Festsetzung einer vollständigen Sanktion führt, wenn nur eine 30 %-Sanktion rechtmäßig gewesen wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbescheids. Eine wiederholte Sanktion kann teilweise aufgehoben bzw. in eine erste Sanktion umgedeutet werden.

Leitsatz ( Redakteur )


Liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, beispielsweise weil die Sanktion – wie hier – nicht vor der erneuten Pflichtverletzung festgestellt wurde, ist eine Umdeutung eines fehlerhaften Sanktionsbescheides in einen rechtmäßigen Bescheid durch das Sozialgericht nach § 43 Abs 1 SGB 10 statthaft ( so SG Duisburg Urteil vom 12.02.2016 – S 5 AS 1356/14; a. A. SG Dresden, Urteil vom 14.07.2014 – S 20 AS 1356/14 ).
[/b]


Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193028

Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
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