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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen nachzuweisen - keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen
einhergehenden Kosten des Antragstellers
SG Berlin, Beschluss v. 25.04.2016 - S 167 AS 4707/16 ER, n. v.
Gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung zu den Bewerbungskosten macht Verwaltungsakt rechtswidrig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hinsichtlich der Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese jeweils zum 1. des Monats nachzuweisen, bestehen keine Bedenken, da insoweit keine Unzumutbarkeit gegeben ist. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen, § 60 SGB I (vgl. hierzu sowie zu Angemessenheit von monatlich acht Bewerbungsbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B ).
2. Das Jobcenter hat jedoch keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers aufgenommen.
3. Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 31 ). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
4. Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für den Antragsteller ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für seine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Unternehmung von sechs Bewerbungsbemühungen übernommen werden.
5. Es fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
6. Ob dagegen allein der Verweis in einer Eingliederungsvereinbarung dahingehend, dass die angemessenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden können, ausreichend ist (ablehnend SG Aachen, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER-; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B), kann vorliegend offen bleiben, da es hier bereits an einer solchen auch nur allgemein gehaltenen Regelung durch den Antragsgegner fehlt und daher die Rechtswidrigkeit bereits aus dem gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung folgt.
7. Aus einer etwaigen falschen Rechtsfolgenbelehrung folgt keine Rechtswidrigkeit des EGV-VA, da dies erst für eine Sanktion, die wegen des Verstoßes gegen den EGV-VA ausgesprochen würde, erheblich ist (Bayerisches LSG, Beschluss v. 24.03.2014 – L 7 AS 217/14 B ER ).
8. Der EGV-VA ist aufgrund der fehlenden Regelung zur Kostenübernahme auch als insgesamt rechtswidrig anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen ist.
9. Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER , Rn. 31: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2015/NRWE_S_14_AS_702_15_ER.html und Bay LSG, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
SG Berlin, Beschluss v. 25.04.2016 - S 167 AS 4707/16 ER, n. v.
Gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung zu den Bewerbungskosten macht Verwaltungsakt rechtswidrig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hinsichtlich der Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese jeweils zum 1. des Monats nachzuweisen, bestehen keine Bedenken, da insoweit keine Unzumutbarkeit gegeben ist. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen, § 60 SGB I (vgl. hierzu sowie zu Angemessenheit von monatlich acht Bewerbungsbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B ).
2. Das Jobcenter hat jedoch keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers aufgenommen.
3. Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 31 ). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
4. Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für den Antragsteller ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für seine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Unternehmung von sechs Bewerbungsbemühungen übernommen werden.
5. Es fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
6. Ob dagegen allein der Verweis in einer Eingliederungsvereinbarung dahingehend, dass die angemessenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden können, ausreichend ist (ablehnend SG Aachen, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER-; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B), kann vorliegend offen bleiben, da es hier bereits an einer solchen auch nur allgemein gehaltenen Regelung durch den Antragsgegner fehlt und daher die Rechtswidrigkeit bereits aus dem gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung folgt.
7. Aus einer etwaigen falschen Rechtsfolgenbelehrung folgt keine Rechtswidrigkeit des EGV-VA, da dies erst für eine Sanktion, die wegen des Verstoßes gegen den EGV-VA ausgesprochen würde, erheblich ist (Bayerisches LSG, Beschluss v. 24.03.2014 – L 7 AS 217/14 B ER ).
8. Der EGV-VA ist aufgrund der fehlenden Regelung zur Kostenübernahme auch als insgesamt rechtswidrig anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen ist.
9. Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER , Rn. 31: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2015/NRWE_S_14_AS_702_15_ER.html und Bay LSG, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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