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Sterbevierteljahresleistung ist nicht als Einkommen anzurechnen ( a. A. LSG Hessen, vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER )
Sozialgericht Nürnberg, Urt. v. 23.11.2016 - S 13 AS 665/16 - rechtskräftig - Berufung anhängig beim Bay. LSG - L 11 AS 902/16
Leitsatz ( Redakteur )
Hinweis Gericht
1. Gemäß § 11 a Abs. 3 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall den selben Zweck dienen. Die Sterbevierteljahresleistung der Rentenversicherung ist eine Leistung aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften. Bereits der Begriff Sterbevierteljahresleistung benennt den Zweck zu dem diese Leistung erbracht wird. Sie soll nämlich für einen vorübergehenden Zeitraum, ein viertel Jahr, dem Ziel dienen, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Dieser besondere Bedarf kann nicht für jeden Rentenfall im Einzelnen im Bescheid aufgeführt werden, zumal es jeweils ein anderer Bedarf sein kann. Bei der Vielzahl der hinsichtlich des Sterbevierteljahresleistung ergehenden Bescheide kann im Bescheid nicht ein konkret individueller Zweck genannt werden. Jeder Empfänger der Sterbevierteljahresleistung wird die empfangenen Gelder anderweitig einsetzen, aber immer für den Zweck, dass die erhöhten Aufwendungen des hinterbliebenen Ehegatten im ersten viertel Jahr nach dem Tod des Ehegatten befriedigt werden.
2. Die gegenteilige Ansicht des LSG Hessen in der Entscheidung vom 21.12.2012 (L 4 SO 340/12 B ER) vermag nicht zu überzeugen. Es bedarf keines konkret individuellen Zweckes. Ein abstrakt genereller Zweck reicht aus, zumal der Zweck incident durch die Bezeichnung Sterbevierteljahresleistung im Bescheid genannt ist. Die Leistung während des Sterbevierteljahres soll von der Rentenversicherung aus gerade nicht dem Lebensunterhalt dienen, sondern die erhöhten Aufwendungen ausgleichen. Nicht zuletzt deshalb enthält der Rentenbescheid der Klägerin auch den Hinweis, dass der Sterbevierteljahresbonus eine zweckbestimmte Leistung ist.
Rechtstipp: vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.04.2017 - L 11 AS 245/17 NZB
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Hinweis Gericht
1. Gemäß § 11 a Abs. 3 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall den selben Zweck dienen. Die Sterbevierteljahresleistung der Rentenversicherung ist eine Leistung aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften. Bereits der Begriff Sterbevierteljahresleistung benennt den Zweck zu dem diese Leistung erbracht wird. Sie soll nämlich für einen vorübergehenden Zeitraum, ein viertel Jahr, dem Ziel dienen, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Dieser besondere Bedarf kann nicht für jeden Rentenfall im Einzelnen im Bescheid aufgeführt werden, zumal es jeweils ein anderer Bedarf sein kann. Bei der Vielzahl der hinsichtlich des Sterbevierteljahresleistung ergehenden Bescheide kann im Bescheid nicht ein konkret individueller Zweck genannt werden. Jeder Empfänger der Sterbevierteljahresleistung wird die empfangenen Gelder anderweitig einsetzen, aber immer für den Zweck, dass die erhöhten Aufwendungen des hinterbliebenen Ehegatten im ersten viertel Jahr nach dem Tod des Ehegatten befriedigt werden.
2. Die gegenteilige Ansicht des LSG Hessen in der Entscheidung vom 21.12.2012 (L 4 SO 340/12 B ER) vermag nicht zu überzeugen. Es bedarf keines konkret individuellen Zweckes. Ein abstrakt genereller Zweck reicht aus, zumal der Zweck incident durch die Bezeichnung Sterbevierteljahresleistung im Bescheid genannt ist. Die Leistung während des Sterbevierteljahres soll von der Rentenversicherung aus gerade nicht dem Lebensunterhalt dienen, sondern die erhöhten Aufwendungen ausgleichen. Nicht zuletzt deshalb enthält der Rentenbescheid der Klägerin auch den Hinweis, dass der Sterbevierteljahresbonus eine zweckbestimmte Leistung ist.
Rechtstipp: vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.04.2017 - L 11 AS 245/17 NZB
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
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