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LSG Hessen: Auszahlung bei Abschluss eines Handyvertrags ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt.
Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen , Urteil vom 15.04.2015 - L 6 AS 828/12)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/
Willi S
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt.
Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen , Urteil vom 15.04.2015 - L 6 AS 828/12)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/
Willi S
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