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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Hessen: Auszahlung bei Abschluss eines Handyvertrags ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen

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Beitrag von Willi Schartema Di 7 Jul 2015 - 10:11

Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt.

Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.

Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen , Urteil vom 15.04.2015 - L 6 AS 828/12)


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/

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