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Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.
BSG, Urt. v. 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Beiträge zu einer durch ein Landeshundegesetz gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind nicht als Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen.
2. Soweit mit einer Hundehaltung Einkommen erzielt werden soll, beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Versicherungsaufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II: entweder als Pflichtversicherungen oder als notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II sowie ggf § 3 Abs 2 Alg II-V und nicht nach dem eine Einkommensverwendung im privaten Bereich privilegierenden Tatbestand des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Beiträge zu einer durch ein Landeshundegesetz gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind nicht als Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen.
2. Soweit mit einer Hundehaltung Einkommen erzielt werden soll, beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Versicherungsaufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II: entweder als Pflichtversicherungen oder als notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II sowie ggf § 3 Abs 2 Alg II-V und nicht nach dem eine Einkommensverwendung im privaten Bereich privilegierenden Tatbestand des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
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