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Umstritten ist der Abzug von nicht titulierten Unterhaltszahlungen vom zu berücksichtigenden Einkommen.
BSG, Urt. v. 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R
Nicht titulierte Unterhaltszahlungen sind nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen nach dem SGB II abzuziehen.
Hinweis Gericht
Der Wortlaut des für die strittige Zeit geltenden, einschlägigen § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF ist eindeutig, er regelt "Aufwendungen … bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ihren systematischen Zusammenhängen sowie Verfassungsrecht folgt nichts anderes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14500
Hinweis: S. a. Unterhaltszahlung führt nicht automatisch zu höherem Hartz IV, RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Nicht titulierte Unterhaltszahlungen sind nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen nach dem SGB II abzuziehen.
Hinweis Gericht
Der Wortlaut des für die strittige Zeit geltenden, einschlägigen § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF ist eindeutig, er regelt "Aufwendungen … bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ihren systematischen Zusammenhängen sowie Verfassungsrecht folgt nichts anderes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14500
Hinweis: S. a. Unterhaltszahlung führt nicht automatisch zu höherem Hartz IV, RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
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Willi S
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