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LSG: Abzug Möbelierung Pauschale rechtswidrig LSG Bayern, L 7 AS 6/06 Der Abzug einer Pauschale von 8,05 % der Regelleistung für Möbelierung ist ebenso wie der pauschale Abzug von 27,- EUR für möbelierte Zimmer rechtswidrig, da das SGB II keine Kürzung
Kürzung der Regelleistung vorsieht. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass der monatliche Regelsatz für alleinstehende Volljährige in den alten Bundesländern 345,- EUR beträgt.
Es handelt sich dabei um die gesetzliche Festlegung eines absoluten Betrages, von dem nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben bestritten werden müssen. Abweichend von der Regelung in § 22 Abs. 1 des früher geltenden BSHG sieht das SGB II nicht vor, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls von dieser Regelleistung abgewichen werden kann. Durch die Festlegung einer Pauschale, mit der abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen der gesamte Lebensunterhalt gesichert werden soll, hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass dieser Betrag jedem Anspruchsberechtigten ohne Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse zusteht. Diese gesetzliche Regelung der Leistung als Pauschale schließt es aus, die Regelleistung unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes in einen Bedarf für Möbel, Hausrat, Instandhaltung etc. aufzusplitten und die Bedarfsanteile individuell nach der Lebenssituation des einzelnen zu gewähren. Es ist jedem Hilfeempfänger unabhängig davon, ob und wie seine Wohnung möbeliert ist, freigestellt, ob und in welchem Umfang er die Regelleistung für Möbel verwendet. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen fehlendem Bedarf sieht das Gesetz nicht vor. Die Absenkung und der Wegfall der Regelleistung ist in § 31 SGB II nur für die dort genannten Fälle vorgesehen.
Auch nach der bisherigen Rechtssprechung zum BSHG war es dem Sozialhilfeträger verwehrt, dem Hilfeempfänger vorzuschreiben, wie er die nach Regelsätzen gewährte Hilfe innerhalb der Bedarfsgruppe verbraucht, da der Regelsatz insgesamt zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung stand und der Hilfeempfänger selbst bestimmen konnte, ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zugunsten von höheren Ausgaben für andere Bedürfnisse (z.B. BVerwG vom 29.12.2000 NJW 2001, 1985; OVG Münster vom 09.11.2000, Az.: 22 A 351/99). Auch bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt der Grundatz fort, dass der Hilfeempfänger frei darüber entscheiden kann, ob und wie er die ihm zustehenden Mittel auf seine Bedürfnisse verteilt. Dies gilt umsomehr, da abweichend von der früheren Rechtslage grundsätzlich keine Einzelleistungen für notwendige besondere Anschaffungen mehr gewährt werden, sondern die dafür notwendigen Mittel aus der Regelleistung angespart werden müssen.
Die vom Stadtrat der Beklagten beschlossene Pauschale in Höhe von 27,- EUR, die bei möbelierten Zimmern von der Bruttomiete abgezogen werden soll, ist höher als der in der Regelleistung enthaltene Stromanteil von 6,2 %, der derzeit 21,39 EUR bei Alleinstehenden beträgt. Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von den Heizkosten für Warmwasser ist der Pauschalabzug regelmäßig zu hoch, da ein Warmwasseranteil von über 5,60 EUR unter Zugrundelegung eines Warmwasseranteils von 0,15 EUR pro qm einer Zimmergröße von ungefähr 35 qm entspricht. In all den Fällen, in denen ein möbiliertes
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=572
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55028
Es handelt sich dabei um die gesetzliche Festlegung eines absoluten Betrages, von dem nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben bestritten werden müssen. Abweichend von der Regelung in § 22 Abs. 1 des früher geltenden BSHG sieht das SGB II nicht vor, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls von dieser Regelleistung abgewichen werden kann. Durch die Festlegung einer Pauschale, mit der abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen der gesamte Lebensunterhalt gesichert werden soll, hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass dieser Betrag jedem Anspruchsberechtigten ohne Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse zusteht. Diese gesetzliche Regelung der Leistung als Pauschale schließt es aus, die Regelleistung unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes in einen Bedarf für Möbel, Hausrat, Instandhaltung etc. aufzusplitten und die Bedarfsanteile individuell nach der Lebenssituation des einzelnen zu gewähren. Es ist jedem Hilfeempfänger unabhängig davon, ob und wie seine Wohnung möbeliert ist, freigestellt, ob und in welchem Umfang er die Regelleistung für Möbel verwendet. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen fehlendem Bedarf sieht das Gesetz nicht vor. Die Absenkung und der Wegfall der Regelleistung ist in § 31 SGB II nur für die dort genannten Fälle vorgesehen.
Auch nach der bisherigen Rechtssprechung zum BSHG war es dem Sozialhilfeträger verwehrt, dem Hilfeempfänger vorzuschreiben, wie er die nach Regelsätzen gewährte Hilfe innerhalb der Bedarfsgruppe verbraucht, da der Regelsatz insgesamt zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung stand und der Hilfeempfänger selbst bestimmen konnte, ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zugunsten von höheren Ausgaben für andere Bedürfnisse (z.B. BVerwG vom 29.12.2000 NJW 2001, 1985; OVG Münster vom 09.11.2000, Az.: 22 A 351/99). Auch bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt der Grundatz fort, dass der Hilfeempfänger frei darüber entscheiden kann, ob und wie er die ihm zustehenden Mittel auf seine Bedürfnisse verteilt. Dies gilt umsomehr, da abweichend von der früheren Rechtslage grundsätzlich keine Einzelleistungen für notwendige besondere Anschaffungen mehr gewährt werden, sondern die dafür notwendigen Mittel aus der Regelleistung angespart werden müssen.
Die vom Stadtrat der Beklagten beschlossene Pauschale in Höhe von 27,- EUR, die bei möbelierten Zimmern von der Bruttomiete abgezogen werden soll, ist höher als der in der Regelleistung enthaltene Stromanteil von 6,2 %, der derzeit 21,39 EUR bei Alleinstehenden beträgt. Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von den Heizkosten für Warmwasser ist der Pauschalabzug regelmäßig zu hoch, da ein Warmwasseranteil von über 5,60 EUR unter Zugrundelegung eines Warmwasseranteils von 0,15 EUR pro qm einer Zimmergröße von ungefähr 35 qm entspricht. In all den Fällen, in denen ein möbiliertes
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=572
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