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Keine Versagung der Sozialhilfe wegen Kopie der neuen Kontokarte. SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2017 - L 9 SO 191/17 B ER - rechtskräftig
Allein ein Kontowechsel berechtigt das Sozialamt nicht zu faktischen Einstellung bewilligter Leistungen der Grundsicherung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I vorliegen und verfahrensfehlerfrei umgesetzt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine ausschließlich in der Sphäre des Sozialhilfeträgers liegende Problematik, dass ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen habe und die Vorgesetzten nun gehalten seien, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüfen Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten zu statuieren, kann nicht dazu führen, dass existenzsichernden Leistungen zur Folge entzogen werden.
2. Insoweit dürfte wohl nur eine Optimierung der internen Verwaltungsabläufe ohne rechtliche Sanktionierung der Leistungsberechtigten in Betracht kommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
Willi S
Allein ein Kontowechsel berechtigt das Sozialamt nicht zu faktischen Einstellung bewilligter Leistungen der Grundsicherung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I vorliegen und verfahrensfehlerfrei umgesetzt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine ausschließlich in der Sphäre des Sozialhilfeträgers liegende Problematik, dass ein früherer Sachbearbeiter des Duisburger Sozialamtes unter erheblicher krimineller Energie zahlreiche Sozialhilfezahlungen auf eigene Konten überwiesen habe und die Vorgesetzten nun gehalten seien, im Rahmen des Vieraugenprinzips alle Kontendaten bei der Zahlbarmachung von Sozialhilfe zu überprüfen Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten zu statuieren, kann nicht dazu führen, dass existenzsichernden Leistungen zur Folge entzogen werden.
2. Insoweit dürfte wohl nur eine Optimierung der internen Verwaltungsabläufe ohne rechtliche Sanktionierung der Leistungsberechtigten in Betracht kommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
Willi S
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