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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich

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Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich  Empty Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich

Beitrag von Willi Schartema Do 27 Sep 2012 - 16:24

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER -

Weigert sich ein Hartz
IV - Empfänger zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit den
Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindung vorzulegen,die
Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag entweder an das Jobcenter
oder direkt an den ärztlichen Dienst der BA zu übersenden,ist eine
Versagung des ALG II grundsätzlich möglich.


Bei den Regelungen zu
Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung
nach § 66 SGB I(anderer Auffassung Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011, L 7
AS 700/10 B ER) .


Sanktionen beziehen sich
darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren
sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind. Die Versagung soll dagegen
eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen
nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene
Zielrichtungen.


Dementsprechend haben
die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen.
Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I
im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden
Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von
Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.


Eine Versagung
existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I
ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen
nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die
Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.


Das Spannungsverhältnis
zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung
bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist,
soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger
zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass
ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei
beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.


Wenn eine vollständige
Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der
Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen
soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den
vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung
des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.


Datenschutz und
informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen
zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt
sind.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Wenn eine Versagung
wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsunfähigkeit wegen
einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die
Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum in diesem Fall eine
vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und
verhältnismäßig ist.


Daran fehlt es hier.
Der Versagungsbescheid ist nicht rechtmäßig und steht einer
Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.


Die Voraussetzungen,
Leistungen nach § 66 SGB I einzustellen, sind sehr hochgesetzt und nur
in den allerseltensten Fällen tatsächlich durchsetzbar(vgl.:
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang
Verfahren, ab Rn.18).


Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59:

"§ 59 SGB II ist
i.V.m. § 309 SGB III im Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I zu sehen,
insbesondere mit § 61 SGB I, der das persönliche Erscheinen des
Leistungsempfängers bzw. Antragstellers anordnet.


Die Anwendung der
beiden Vorschriften ist grundsätzlich alternativ nebeneinander
möglich(zum SGB II: Sander in: GK-SGB II, § 59 Rn. 10; LSG NRW v.
29.05.2009 - L 19 B 105/09 AS ER - juris Rn. 5,anderer Auffassung
LSG Sachsen-Anhalt v. 20.02.2009 - L 5 B 376/08 AS ER - juris Rn. 50;
LSG Hessen v. 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER - juris Rn. 23; Padé,
jurisPR-SozR 20/2009, Anm. 1).


Eine Wahlmöglichkeit
ist deshalb nicht obsolet, weil durch die vorläufige vollständige
Leistungsversagung nach § 66 SGB I eine für die Entscheidung über
Leistungsansprüche erforderliche Mitwirkungshandlung innerhalb eines
relativ kurzen Zeitraumes durchgesetzt werden kann(Voelzke in:
Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 6)."



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-vollstandige-versagung-des.html

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