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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Grundsätzlich habe Leistungsbezieher zwar Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen iSd § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, auch wenn es sich um eine Ermessensleistung handle. Erstattungsfähig seien jedoch nur die tatsächlich nachgewiesenen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Jun 2017 - 9:11

 Kosten ( hier ablehnend wegen fehlendem Nachweis )
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.02.2017 - L 11 AS 698/15
Jobcenter müssen Kosten für Meldetermine nur gegen Vorlage von Nachweisen zu erstatten.

Leitsatz ( Redakteur )


Trotz der Kenntnis, dass die angefallenen Reisekosten nachzuweisen seien, habe die Klägerin keine Belege für ihren Kostenaufwand erbracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192582&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp:  vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2014 - L 7 AS 587/13 NZB - Fahrtkosten zum Meldetermin können vom Jobcenter im Rahmen einer Ermessensentscheidung erstattet bzw. vorgestreckt werden. Bei Mittellosigkeit des Leistungsberechtigten ist dabei das Ermessen auf Null reduziert.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
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