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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies

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. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies Empty . Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an S 31 AS 818/14). Dies

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Mai 2017 - 9:54

gilt unabhängig davon, ob der Mandant aktuell die Einrede der Verjährung erheben würde.
Sozialgericht Nordhausen, Urt. v. 16.01.2017 - S 31 AS 2363/14 -rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


2. Der Beklagte ist berechtigt, die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht abzulehnen.

3. Es spricht vieles dafür, von einer dreijährigen Verjährungsfrist der Ansprüche nach § 63 SGB X auszugehen (obiter dictum).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
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