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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ob die Klägerin ab Antragstellung durch den Ehemann der Zustimmung des Jobcenters zum weiteren, fortdauernden Auslandsaufenthalt für 19 Tage gemäß § 7 Abs. 4a SGB II a.F. i.V.m. der EAO bedurfte, um Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
SGB II zu beziehen (Frage nach der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. auf Antragsteller, die sich bei Antragstellung im Ausland aufhalten) und ob der Beklagte u.U. sogar die Zustimmung zur Restaufenthaltsdauer hätte erteilen müssen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 29.03.2017 - L 6 AS 334/16 - Die Revision wird zugelassen
Eine Ortsabwesenheit vor Zustandekommen des Sozialrechtsverhältnisses kann nicht den Zustimmungserfordernissen der EAO und damit dem Jobcenter unterliegen.
Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht dafür, dass § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO dann unanwendbar ist, wenn der ortsabwesende Antragsteller noch im Kalendermonat der Antragstellung in den ortsnahen Bereich zurückkehrt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die erstmals in den Leistungsbezug nach dem SGB II treten, wegen eines vor Antragstellung geplanten und angetretenen Auslandsaufenthalts im Kalendermonat der Antragstellung keinem Leistungsausschluss wegen ihrer im Kalendermonat der Antragstellung zeitweise noch fortdauernden Ortsabwesenheit unterliegen.
2. Aus der Rückwirkung der Meldung auf den Ersten des Monats nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu schließen, dass auch Melde- und Mitwirkungspflichten rückwirkend zu erfüllen seien, ist nicht möglich. Denn solche tatsächlichen Pflichten können nicht fiktiv rückwirkend erfüllt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 29.03.2017 - L 6 AS 334/16 - Die Revision wird zugelassen
Eine Ortsabwesenheit vor Zustandekommen des Sozialrechtsverhältnisses kann nicht den Zustimmungserfordernissen der EAO und damit dem Jobcenter unterliegen.
Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht dafür, dass § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO dann unanwendbar ist, wenn der ortsabwesende Antragsteller noch im Kalendermonat der Antragstellung in den ortsnahen Bereich zurückkehrt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die erstmals in den Leistungsbezug nach dem SGB II treten, wegen eines vor Antragstellung geplanten und angetretenen Auslandsaufenthalts im Kalendermonat der Antragstellung keinem Leistungsausschluss wegen ihrer im Kalendermonat der Antragstellung zeitweise noch fortdauernden Ortsabwesenheit unterliegen.
2. Aus der Rückwirkung der Meldung auf den Ersten des Monats nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu schließen, dass auch Melde- und Mitwirkungspflichten rückwirkend zu erfüllen seien, ist nicht möglich. Denn solche tatsächlichen Pflichten können nicht fiktiv rückwirkend erfüllt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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