Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen

Nach unten

Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen  Empty Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Sep 2014 - 7:06

 Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 - L 7 AS 1439/14 B ER - und - L 7 AS 1559/14 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf den Antragsteller Anwendung, weil er als Student der Wirtschaftsinformatik im 3. Fachsemester eingeschrieben ist. Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R) zum Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters. Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch nach dem SGB II gegeben sein kann, sofern der Studierende während eines Urlaubssemesters sein Studium nicht betreibt. In dieser auf den besonderen Einzelfall bezogenen Entscheidung ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu sehen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171988&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Wer in einer Einrichtung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII wie auch zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII erhält, der kann entsprechend § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX ebenfalls einen Anspruch auf eine
»  Zur Gewährung von Leistungen nach §§ 19, 27, 27a SGB XII auf Grund einer Folgenabwägung, weil nach derzeitigem Sachstand ein Obsiegen des kroatischen Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen in der Hauptsache offen und ein Anordnungsanspruch
» Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelangt hier der Leistungsausschluss gemäß § 7 Ab
» 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten