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Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.
Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 01.06.2015 - S 32 AS 5010/12 - Berufung zugelassen
Anzahl der Tage darf nicht fiktiv berechnet werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine verfassungskonforme Auslegung der Sätze 1 und 2 von § 41 Absatz 1 ergibt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften der Alleinerziehendenzuschlag für das Elternteil, welches in der zweiten Monatshälfte das Kind bei sich hat, taggenau abzurechnen ist, unter Beachtung der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats.
2. Für das jeweilige Kind, welches Anspruch nach dem SGB II auf das sogenannte Sozialgeld hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung schon aus dem Grundsatz des sogenannten "bereiten Mittels".
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Anzahl der Tage darf nicht fiktiv berechnet werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine verfassungskonforme Auslegung der Sätze 1 und 2 von § 41 Absatz 1 ergibt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften der Alleinerziehendenzuschlag für das Elternteil, welches in der zweiten Monatshälfte das Kind bei sich hat, taggenau abzurechnen ist, unter Beachtung der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats.
2. Für das jeweilige Kind, welches Anspruch nach dem SGB II auf das sogenannte Sozialgeld hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung schon aus dem Grundsatz des sogenannten "bereiten Mittels".
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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