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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.

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Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  Empty Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 8:16

Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 01.06.2015 - S 32 AS 5010/12 - Berufung zugelassen


Anzahl der Tage darf nicht fiktiv berechnet werden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Eine verfassungskonforme Auslegung der Sätze 1 und 2 von § 41 Absatz 1 ergibt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften der Alleinerziehendenzuschlag für das Elternteil, welches in der zweiten Monatshälfte das Kind bei sich hat, taggenau abzurechnen ist, unter Beachtung der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats.

2. Für das jeweilige Kind, welches Anspruch nach dem SGB II auf das sogenannte Sozialgeld hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung schon aus dem Grundsatz des sogenannten "bereiten Mittels".

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


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