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Im Zusammenhang mit der Anwendung der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm ist bei einem österreichischen Antragsteller das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen „Abkommen zwischen der BR Deutschland und der
Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (FürsAbk AUT)“ vom 17. Januar 1966 stets zu berücksichtigen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2017 (Az.: S 43 AS 3864/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/SG_Duesseldorf_Urt_13.03.2017.compressed.pdf
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Im Zusammenhang mit der Anwendung der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm ist bei einem österreichischen Antragsteller das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen „Abkommen zwischen der BR Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (FürsAbk AUT)“ vom 17. Januar 1966 stets zu berücksichtigen.
2. Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um Fürsorge im Sinne dieses Abkommens, denn es liegt hier eine steuerfinanzierte (nachrangige) Fürsorgeleistung vor. Dem SGB II fehlen der Sozialversicherungscharakter und der Beitragsbezug.
3. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 FürsAbk AUT findet lediglich in dem Fall keine Anwendung, wenn hilfesuchende Personen gerade mit dem Zweck und Ziel der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in den jeweils anderen Staat einreisen.
Hinweis: S. a. : SG Düsseldorf verurteilt JC Wuppertal zur Zahlung von SGB II – Leistungen an einen Österreicher: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2184/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2017 (Az.: S 43 AS 3864/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/SG_Duesseldorf_Urt_13.03.2017.compressed.pdf
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Im Zusammenhang mit der Anwendung der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausschlussnorm ist bei einem österreichischen Antragsteller das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen „Abkommen zwischen der BR Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (FürsAbk AUT)“ vom 17. Januar 1966 stets zu berücksichtigen.
2. Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um Fürsorge im Sinne dieses Abkommens, denn es liegt hier eine steuerfinanzierte (nachrangige) Fürsorgeleistung vor. Dem SGB II fehlen der Sozialversicherungscharakter und der Beitragsbezug.
3. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 FürsAbk AUT findet lediglich in dem Fall keine Anwendung, wenn hilfesuchende Personen gerade mit dem Zweck und Ziel der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in den jeweils anderen Staat einreisen.
Hinweis: S. a. : SG Düsseldorf verurteilt JC Wuppertal zur Zahlung von SGB II – Leistungen an einen Österreicher: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2184/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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