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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Europarechtswidrigkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II 2017 hervorgehenden Ausschlussnorm.Hiernach sind vom gänzlichen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern und sonstige der
Bedarfsgemeinschaft angehörende Familienmitglieder erfasst, die hier nicht mehr erwerbstätig sind.
Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 26. Mai 2017 (Az.: S 15 AS 1874/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
3. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass das durch Art. 10 VO (EG) Nr. 492/2011 gewährleistete Aufenthaltsrecht gerade nicht von den Voraussetzungen der RL 2004/38/EG abhängig ist, d. h. dieser Personenkreis nicht über ausreichende Existenzmittel und Versicherungsschutz gegen Krankheit zu verfügen hat. Würde dem die tatsächliche Sorge ausübenden Elternteil die Gewährung notwendiger Sozialleistungen zur Existenzsicherung im Fall der Bedürftigkeit nicht bewilligt, dann liefe das durch Art. 10 VO (EG) Nr. 492/2011 eingeräumte Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat bereits aus rein wirtschaftlichen Gründen ins Leere. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts wäre überdies erheblich beeinträchtigt, denn die Außerkraftsetzung des aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 abzuleitenden Aufenthaltsrechts könnte Unionsbürger davon abhalten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen.
Rechtstipp: SG Speyer, Beschluss v. 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER - Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung
Quelle: https://www.sozialrecht-fr.de/blog/wp-content/uploads/2017/06/S-15-AS-1874-17-ER.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 26. Mai 2017 (Az.: S 15 AS 1874/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
3. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass das durch Art. 10 VO (EG) Nr. 492/2011 gewährleistete Aufenthaltsrecht gerade nicht von den Voraussetzungen der RL 2004/38/EG abhängig ist, d. h. dieser Personenkreis nicht über ausreichende Existenzmittel und Versicherungsschutz gegen Krankheit zu verfügen hat. Würde dem die tatsächliche Sorge ausübenden Elternteil die Gewährung notwendiger Sozialleistungen zur Existenzsicherung im Fall der Bedürftigkeit nicht bewilligt, dann liefe das durch Art. 10 VO (EG) Nr. 492/2011 eingeräumte Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat bereits aus rein wirtschaftlichen Gründen ins Leere. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts wäre überdies erheblich beeinträchtigt, denn die Außerkraftsetzung des aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 abzuleitenden Aufenthaltsrechts könnte Unionsbürger davon abhalten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen.
Rechtstipp: SG Speyer, Beschluss v. 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER - Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung
Quelle: https://www.sozialrecht-fr.de/blog/wp-content/uploads/2017/06/S-15-AS-1874-17-ER.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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