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Umzugsgrund verneint - Umgangsrecht des Vaters mit seinen Zwillingen und seinem Sohn - kein erhöhter Wohnraumbedarf - Zuschnitt der alten Wohnung
Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 03.12.2014 - S 29 AS 597/11
Leitsatz ( Redakteur )
1. Umzugsgrund wurde nicht anerkannt, da die Wohnung eine Größe von 39 m² habe und ausreichend Platz für eine Person biete.
2. Unzumutbar beengte Wohnverhältnisse, die die abwechselnden Besuche des Sohnes und der Zwillinge erschwert oder behindert hätten, liegen nicht vor. Eine unzureichende Unterbringung liegt nach Ziffer 8.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II erst dann vor, wenn drei Personen nicht mindestens 45 qm anteilige Wohnfläche zur Verfügung stehen oder wenn zwei Wohnräume von mehr als drei Personen bewohnt werden.
3. Vorliegend werden selbst bei dem Besuch der Zwillinge zwei Wohnräume nicht von mehr als drei Personen bewohnt. Zwar hatte die alte Wohnung lediglich eine Größe von 39 qm, also von weniger als 45 qm. Allerdings ist der Aufenthalt der Kinder auf das Wochenende oder die Ferien beschränkt, so dass sie nicht als Bewohner der Wohnung angesehen werden können. Zudem ermöglichte auch die alte Wohnung den Kindern für ihre Besuche einen eigenen Wohnbereich, der einen Aufenthalt über das Wochenende oder in den Ferien für mehrere Tage erlaubte. Da der Kläger nach eigenem Vortrag nicht im Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer sein Bett stehen hatte, konnten die Kinder das Schlafzimmer als Aufenthaltsbereich nutzen und sich während des Besuches bei Bedarf zurückziehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192059&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Umzugsgrund wurde nicht anerkannt, da die Wohnung eine Größe von 39 m² habe und ausreichend Platz für eine Person biete.
2. Unzumutbar beengte Wohnverhältnisse, die die abwechselnden Besuche des Sohnes und der Zwillinge erschwert oder behindert hätten, liegen nicht vor. Eine unzureichende Unterbringung liegt nach Ziffer 8.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II erst dann vor, wenn drei Personen nicht mindestens 45 qm anteilige Wohnfläche zur Verfügung stehen oder wenn zwei Wohnräume von mehr als drei Personen bewohnt werden.
3. Vorliegend werden selbst bei dem Besuch der Zwillinge zwei Wohnräume nicht von mehr als drei Personen bewohnt. Zwar hatte die alte Wohnung lediglich eine Größe von 39 qm, also von weniger als 45 qm. Allerdings ist der Aufenthalt der Kinder auf das Wochenende oder die Ferien beschränkt, so dass sie nicht als Bewohner der Wohnung angesehen werden können. Zudem ermöglichte auch die alte Wohnung den Kindern für ihre Besuche einen eigenen Wohnbereich, der einen Aufenthalt über das Wochenende oder in den Ferien für mehrere Tage erlaubte. Da der Kläger nach eigenem Vortrag nicht im Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer sein Bett stehen hatte, konnten die Kinder das Schlafzimmer als Aufenthaltsbereich nutzen und sich während des Besuches bei Bedarf zurückziehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192059&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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