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Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, denn er verletzt das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X.
SG Detmold, Beschluss v. 26.04.2016 - S 23 AS 587/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit entnommen werden.
2. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche konkrete Art von Tätigkeit bei welchem Träger es sich handelt ( dieser wird nur allgemein als Garten und Landschaftspflege bezeichnet), welche aufgaben die genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität vorliegen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit entnommen werden.
2. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche konkrete Art von Tätigkeit bei welchem Träger es sich handelt ( dieser wird nur allgemein als Garten und Landschaftspflege bezeichnet), welche aufgaben die genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität vorliegen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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