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Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich nichtdeutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte entgegen der ihnen gegenüber erteilten Wohnsitzauflage im
Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: L 7 AS 1391/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Für die örtliche Zuständigkeit eines SGB II-Trägers ist nach § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I einzig der gewöhnliche Aufenthalt von Antragstellern maßgeblich.
3. Eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage hat hier keine Bedeutung.
4. Selbst wenn die Ausländerbehörde die zwangsweise Verlegung nichtdeutscher Antragsteller in den ursprünglichen Gestattungsbereich verfügt, dann hat bis zu einem Vollzug dieser Maßnahme das Jobcenter des Ortes des tatsächlichen Aufenthalts entsprechend § 36 Satz 4 SGB II eine Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: L 7 AS 1391/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Für die örtliche Zuständigkeit eines SGB II-Trägers ist nach § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I einzig der gewöhnliche Aufenthalt von Antragstellern maßgeblich.
3. Eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage hat hier keine Bedeutung.
4. Selbst wenn die Ausländerbehörde die zwangsweise Verlegung nichtdeutscher Antragsteller in den ursprünglichen Gestattungsbereich verfügt, dann hat bis zu einem Vollzug dieser Maßnahme das Jobcenter des Ortes des tatsächlichen Aufenthalts entsprechend § 36 Satz 4 SGB II eine Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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