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Dynamisierung gedeckelter Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Ermittlung abstrakter Angemessenheitsgrenzen durch das Gericht - getrennte Betrachtung der Bruttokaltmiete und der Heizkosten - Grundlagendaten des qualifizierten Berliner Mietspiegels -
Heizkosten nur bis zur tatsächlichen Höhe berücksichtigungsfähig
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfüllt.
2. Somit sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin im streitigen Zeitraum einerseits nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu deckeln, andererseits jedoch zu dynamisieren, wobei Maßstab der Dynamisierung die nach dem schlüssigen Konzept ermittelte Angemessenheitsgrenze ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R).
3. Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob der zu dynamisierende Ausgangsbetrag (hier: Bruttokaltmiete) ausschließlich aus den tatsächlichen Verhältnissen im Be-zugszeitpunkt zu ermitteln ist oder etwaige Betriebskostenguthaben bzw. -nachforderungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind. Für letzteres spricht, dass derartige Gutschriften bzw. -nachforderungen grundsätzlich rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sind (vgl. zu den Nachforderungen BSG, Urteile vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfüllt.
2. Somit sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin im streitigen Zeitraum einerseits nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu deckeln, andererseits jedoch zu dynamisieren, wobei Maßstab der Dynamisierung die nach dem schlüssigen Konzept ermittelte Angemessenheitsgrenze ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R).
3. Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob der zu dynamisierende Ausgangsbetrag (hier: Bruttokaltmiete) ausschließlich aus den tatsächlichen Verhältnissen im Be-zugszeitpunkt zu ermitteln ist oder etwaige Betriebskostenguthaben bzw. -nachforderungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind. Für letzteres spricht, dass derartige Gutschriften bzw. -nachforderungen grundsätzlich rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sind (vgl. zu den Nachforderungen BSG, Urteile vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
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