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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug - Deckelung auf bisherige Unterkunftskosten - Dynamisierung der Kappungsgrenze
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (so bereits Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R).
2. Maßstab insoweit ist die Dynamisierung der nach dem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsgrenzen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14209&pos=0&anz=2
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willli S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (so bereits Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R).
2. Maßstab insoweit ist die Dynamisierung der nach dem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsgrenzen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14209&pos=0&anz=2
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willli S
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