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Vorverfahren - Kostenerstattung - Freistellungsanspruch - Aufrechnung mit Erstattungsforderung - fehlende Gleichartigkeit der Forderungen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.03.2017 - L 18 AS 232/17 NZB - rechtskräftig
Zur Frage, ob die Aufrechnungserklärung des Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 63 SGB X mit einer Erstattungsforderung, welche dem Jobcenter gegenüber einer leistungsberechtigten Person zusteht, in entsprechender Höhe zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führe, weil sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber ständen, wenn ein Widerspruchsführer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Widerspruchsverfahren beauftragt und das Jobcenter mit seiner Kostenentscheidung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt habe.
Leitsatz ( Redakteur )
Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB 10 in einen Zahlungsanspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ( LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 ).
Hinweis Gericht
Da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 – juris Rn. 34) – soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist – kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – a.a.O. Rn. 26f.)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
Zur Frage, ob die Aufrechnungserklärung des Jobcenters im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 63 SGB X mit einer Erstattungsforderung, welche dem Jobcenter gegenüber einer leistungsberechtigten Person zusteht, in entsprechender Höhe zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führe, weil sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber ständen, wenn ein Widerspruchsführer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Widerspruchsverfahren beauftragt und das Jobcenter mit seiner Kostenentscheidung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt habe.
Leitsatz ( Redakteur )
Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB 10 in einen Zahlungsanspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ( LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 ).
Hinweis Gericht
Da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 – juris Rn. 34) – soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist – kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 60/13 R – juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – L 31 AS 1774/16 – juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 – L 6 AS 288/13 – a.a.O. Rn. 26f.)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
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