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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 9:53

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER - rechtskräftig


Die dauerhafte Beurlaubung in eine eigene Wohnung ermöglicht eine Leistungsgewährung nach dem SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


Das Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs stellt keinen Aufenthalt aufgrund richterlicher Freiheitsentziehung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II ( Bayerischen LSG und des LSG Niedersachsen-Bremen (Bayerisches LSG Urteil vom 17.09.2014 - L 16 AS 813/13; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 24.03.2015 - L 7 AS 1504/13 und vom 26.01.2016 - L 13 AS 309/13), wonach die dauerhafte Beurlaubung in eine eigene Wohnung eine Leistungsgewährung ermöglicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 - S 23 AS 3602/15 u. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.01.2017 - Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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