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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 9:46

Rechtsmittelführers


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 25 AS 931/16



Leitsatz ( Juris )


Eine Klagerücknahme auch eines rechtlich nicht Vertretenen und rechtlich Unkundigen ist grundsätzlich auch dann wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich, wenn sie auf einen richterlichen Hinweis hin erfolgt, der rechtlich unzutreffend ist. Offen bleibt hier, ob dies auch dann gilt, wenn sich der richterliche Hinweis auf die vermeintliche Unzulässigkeit eine Rechtsmittels bezieht, doch neigt der Senat auch für diesen Fall dazu, von einer wirksamen, unanfechtbaren und unwiderruflichen prozessbeendenden Erklärung auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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