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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Tilgungsleistungen sind bei der Ermittlung der Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.09.2016 - L 19 AS 871/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R; vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R; vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R; vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R). Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
2. Hier waren lediglich ein geringer Teil (ca. 13% innerhalb der ersten Jahre) der auf dem Haus der Klägerin zu 1), dessen Erwerb fast vollständig durch Darlehen finanziert worden ist, lastenden Darlehen abbezahlt worden. Ein Ende der Finanzierung ist nicht absehbar, zumal ein Darlehen, dass ca. 40% der Finanzierungssumme umfasst, eine Laufzeit von 100 Jahren hat (NRW Bank). Die Übernahme der Tilgungsleistungen dient damit nicht dem Erhalt eines langjährig bewohnten und bereits fast abgezahlten Wohneigentums, sondern dem Aufbau von Vermögen. Denn auch der Abbau von Schulden, die durch Grunddienstbarkeiten gesichert sind, dient dem Vermögensaufbau.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R; vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R; vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R; vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R). Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
2. Hier waren lediglich ein geringer Teil (ca. 13% innerhalb der ersten Jahre) der auf dem Haus der Klägerin zu 1), dessen Erwerb fast vollständig durch Darlehen finanziert worden ist, lastenden Darlehen abbezahlt worden. Ein Ende der Finanzierung ist nicht absehbar, zumal ein Darlehen, dass ca. 40% der Finanzierungssumme umfasst, eine Laufzeit von 100 Jahren hat (NRW Bank). Die Übernahme der Tilgungsleistungen dient damit nicht dem Erhalt eines langjährig bewohnten und bereits fast abgezahlten Wohneigentums, sondern dem Aufbau von Vermögen. Denn auch der Abbau von Schulden, die durch Grunddienstbarkeiten gesichert sind, dient dem Vermögensaufbau.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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