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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.

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Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.  Empty Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.

Beitrag von Willi Schartema So 5 März 2017 - 18:56

Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2016 - S 12 AS 32/14


Dem Vorliegen einer Partnerschaft steht nicht entgegen, dass die Kläger anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren und demnach bis zu diesem Zeitpunkt eine Heirat zwischen ihnen aufgrund § 1306 BGB (Verbot der Doppelehe) aus rechtlichen Gründen nicht möglich erschien.

Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist - nicht durch noch anderweitig bestehende Ehe ausgeschlossen.

Hinweis Gericht


Soweit Eheverbote überwindbar sind kann auch zwischen einem Mann und einer Frau die nicht heiraten dürfen, weil mindestens ein Partner bereits verheiratet ist, eine Partnerschaft bestehen, wenn der verheiratete Partner – wie hier- von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt, denn die Eheähnlichkeit einer Gemeinschaft kommt in ihrem monogamen Charakter zum Ausdruck.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190691&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
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