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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Eingliederungsverwaltungsakte
Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 12.01.2017 - L 7 AS 913/16 B ER
Das Jobcenter soll im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung, § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II). Soweit eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eingliederungsverwaltungsakte unterliegen der vollen sozialgerichtlichen Überprüfung, d.h. können sowohl durch Klage als auch ggf. durch Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen werden. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) sind Eingliederungsverwaltungsakte durch das Gericht aber nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts ergibt (Bayerisches Landessozialgericht, 12.01.2017, Az. L 7 AS 913/16 B ER).
(21.02.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose): https://www.ra-klose.com/html/aktuelles_sozialrecht.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Das Jobcenter soll im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung, § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II). Soweit eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eingliederungsverwaltungsakte unterliegen der vollen sozialgerichtlichen Überprüfung, d.h. können sowohl durch Klage als auch ggf. durch Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen werden. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) sind Eingliederungsverwaltungsakte durch das Gericht aber nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts ergibt (Bayerisches Landessozialgericht, 12.01.2017, Az. L 7 AS 913/16 B ER).
(21.02.2017 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose): https://www.ra-klose.com/html/aktuelles_sozialrecht.html
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Willi S
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