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LSG NRW: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit anrechenbares Einkommen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.11.2016 - L 19 AS 885/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der vereinbarten Aufwandspauschale handelt es sich um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB).
2. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
3. Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
4. Die Fahrtkostenpauschale ist auch nicht über § 11a SGB II als "privilegiertes" Einkommen ausgenommen.
5. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein (so auch BSG, Urteil vom 11.12.2012, - B 4 AS 27/12 R; SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13; SG Nordhausen, Urteil vom 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14). Da das Einkommen des Klägers hier unter 400,00 Euro liegt, sind die Aufwendungen über die Pauschale von 100,00 Euro nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der vereinbarten Aufwandspauschale handelt es sich um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB).
2. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
3. Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13).
4. Die Fahrtkostenpauschale ist auch nicht über § 11a SGB II als "privilegiertes" Einkommen ausgenommen.
5. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrkosten können lediglich als Absetzbetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen sein (so auch BSG, Urteil vom 11.12.2012, - B 4 AS 27/12 R; SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13; SG Nordhausen, Urteil vom 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14). Da das Einkommen des Klägers hier unter 400,00 Euro liegt, sind die Aufwendungen über die Pauschale von 100,00 Euro nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abgedeckt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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