Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.

Nach unten

Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. Empty Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 1:10

Pünktlich zum 4. Advent möchten wir allen Leistungsbeziehern nach dem 4. Kapitel SGB XII ein Weihnachtsgeschenk machen - Stromkostenguthaben war bis zum 31.12.2010 Vermögen und kein anrechenbares Einkommen nach § 82 SGB XII.
Vorab empehlen wir allen Betroffenen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, bei Ablehnung sollte ein Widerspruchs- und Klageverfahren geführt werden.


Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.


Dass ein aus Abschlagszahlungen für Strom resultierendes Guthaben nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist, folgt für die Kammer indessen aus allgemeinen Überlegungen und insbesondere aus dem Grundkonzept pauschalierter Leistungssätze.


Die im SGB II und auch im SGB XII anzutreffenden pauschalierten Regelsätze umfassen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch einen Betrag für Ansparungen, um auf zukünftig entstehende Bedarfe reagieren zu können (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R ; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, § 40 SGB II Rdnr. 1a unter Hinweis auf die Begründung zu § 29 SGB XII, BT-Drs 15/1514, S. 59).


Von den Hilfeempfängern wird also erwartet, dass sie aus der ihnen gewährten Regelleistung einen Betrag "zur Seite legen". Tun sie dies und legen sie den angesparten Teil etwa verzinslich an, so könnten bei Rückgewähr nach Ende der Laufzeit allenfalls die erhaltenen Zinsen als Einkommen angerechnet werden.


Wollte man demgegenüber auch den angesparten Teil als Einkommen anrechnen, würde dies sämtlichen Motivationen für eine Ansparung zuwiderlaufen und damit dem Gesetzeszweck widersprechen.


Nichts anderes kann dann aber für den Fall gelten, dass ein Hilfeempfänger mehr an Abschlägen für Strom aus seiner Regelleistung bezahlt, als die Kosten für Strom letztendlich betragen.

Denn er tut damit nichts anders, als für die Entstehung eines zukünftigen Bedarfs vorzubauen. Wollte man demgegenüber die Rückgewährung des Überschussbetrages als Einkommen anrechnen, würde der Anreiz, Bestandteile aus der Regelleistung anzusparen, um auf zukünftige Bedarfe reagieren zu können, zunichte gemacht.


Überdies würden Hilfeempfänger, welche Erhöhungen von Stromkosten durch ordnungsgemäße Zahlungen von Abschlägen nachkommen, gegenüber solchen Hilfeempfängern "bestraft", welche ihre Abschlagszahlungen nicht zahlen und deshalb Schulden anhäufen.


Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 (B 8 SO 35/07 R) überzeugt die Kammer nicht.


Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem o.g. Argument der pauschalierten Leistungen auseinander.


Der Verweis des 8. Senats auf die zu einer Betriebskostenerstattung ergangene Entscheidung des 14. Senats vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 58/06 R) verfängt nicht, weil Betriebskosten als Bestandteil der Kosten der Unterkunft gerade nicht pauschal, sondern in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Aufwendungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) erbracht werden.

Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung zudem durch die jüngste Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 23.08.2011 (B 14 AS 186/10 R) bestätigt.


Darin hat der 14. Senat entschieden, dass "Einnahmen aus Einsparungen hinsichtlich der Regelbedarfe [ ] grundsätzlich über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen [sind]" (zitiert nach Terminbericht Nr. 41/11).


Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im System des SGB XII und im System des SGB II im Detail Unterschiede geben mag. Angesichts des beiden Regimen immanenten Gedankens der Pauschalierung von Regelleistungen und der konzeptionellen Ähnlichkeit indessen ist nicht ersichtlich, dass diese Problematik im SGB II anders bewertet werden kann, als im SGB XII.


Sozialgericht Aachen Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -,die Berufung zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 35/07 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/punktlich-zum-4-advent-mochten-wir.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Darlehen hilfsweise von Verwandten weil JC nicht zahlt kein Einkommen Sozialgericht Duisburg Urteil vom 10.02.2011, - S 5 AS 252/09 - Eine Anrechnung der von der Mutter des HB übernommenen Warmmiete als Einkommen des HB im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II
» Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen im Sinne des § 11 SGB II Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 AS 15/09 ZVW) urteilte:
» Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R -
» Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -
» Erbfälle Vermögen Vorhandenes schon Vermögen Urteil bei Erbschaft und Leistungen nach dem SGB II Verhandlungstermin 08.05.2019 11:00 Uhr B 14 AS 15/18 R

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten