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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nutzungsausfallentschädigung der Versicherung für einen PKW ist anrechenbares Einkommen.

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Nutzungsausfallentschädigung der Versicherung für einen PKW ist anrechenbares Einkommen.  Empty Nutzungsausfallentschädigung der Versicherung für einen PKW ist anrechenbares Einkommen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jul 2014 - 9:56

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014 - L 12 AS 477/14 NZB - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Einer gezahlten Nutzungsausfallentschädigung ist eine objektiv erkennbare Zweckbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht beizumessen ( (BSG, Urteil vom 08.01.2011 - B 4 AS 90/10 R).

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten bei einem PKW, der ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Der Empfänger einer Nutzungsausfallentschädigung ist in der Verwendung des Betrages frei, er ist nicht gehalten, dieses Geld zu einem bestimmten Zweck, etwa der Ersatzbeschaffung eines PKW’s, zu verwenden.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170752&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: gleicher Auffassung - Sozialgericht Frankfurt am Main vom 29.05.2013 - Schadensersatzansprüche wie etwa ein Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall werden grundsätzlich auf Hartz IV-Leistungen angerechnet.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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