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Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.12.2016 - L 18 AS 770/16 B ER
Das Jobcenter hat das ihm bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und damit ist die Sanktion rechtswidrig.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB I ) nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (a.F.) neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen. Eine solche Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an die Antragsteller ist durch den Antragsgegner nicht erfolgt.
2. Ein Verzicht auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, kommt ausnahmsweise in Betracht, obwohl die gesetzliche Konzeption eine regelhafte Beschränkung des Eingliederungsverwaltungsakts auf die ausschließliche Bestimmung von Pflichten des Leistungsberechtigten ausschließt.
3. Auch bei einem solchen Verzicht im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II muss aber pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden. Fehlt es hieran, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X insgesamt rechtswidrig (vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190444&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Das Jobcenter hat das ihm bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und damit ist die Sanktion rechtswidrig.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig.
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1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB I ) nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (a.F.) neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen. Eine solche Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an die Antragsteller ist durch den Antragsgegner nicht erfolgt.
2. Ein Verzicht auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, kommt ausnahmsweise in Betracht, obwohl die gesetzliche Konzeption eine regelhafte Beschränkung des Eingliederungsverwaltungsakts auf die ausschließliche Bestimmung von Pflichten des Leistungsberechtigten ausschließt.
3. Auch bei einem solchen Verzicht im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II muss aber pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden. Fehlt es hieran, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X insgesamt rechtswidrig (vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190444&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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