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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat nach den in § 10 Abs. 1 und 3 SGB II normierten allgemeinen Grundsätzen zumutbar und geeignet zu sein, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den
Arbeitsmarkt zu fördern (§ 3 Abs. 1 SGB II).
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2017
(Az.: S 53 AS 17169/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn es einer sowohl selbstständig tätigen als auch geringfügig beschäftigten Antragstellerin, die sich auf diese Situation gut eingerichtet hat, bereits an der Motivation zur Teilnahme an einer Maßnahme zur „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“ fehlt, was der zuständigen Arbeitsvermittlerin auch bekannt ist, und diese Maßnahme keine Ausrichtung darauf hat, derartige Motivationsdefizite zu verringern, dann fehlt es dieser Maßnahme an der Eignung, diese Antragstellerin in Arbeit zu bringen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2017
(Az.: S 53 AS 17169/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn es einer sowohl selbstständig tätigen als auch geringfügig beschäftigten Antragstellerin, die sich auf diese Situation gut eingerichtet hat, bereits an der Motivation zur Teilnahme an einer Maßnahme zur „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“ fehlt, was der zuständigen Arbeitsvermittlerin auch bekannt ist, und diese Maßnahme keine Ausrichtung darauf hat, derartige Motivationsdefizite zu verringern, dann fehlt es dieser Maßnahme an der Eignung, diese Antragstellerin in Arbeit zu bringen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
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