Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Keine Leistungen der Sozialhilfe für bulgarische Antragsteller - Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Keine Leistungen der Sozialhilfe für bulgarische Antragsteller - Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 31.01.2017 -S 62 SO 628/16 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
2. Die in den §§ 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII, 23 Abs.3 a SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung geregelten Überbrückungsleistungen und Hilfen zur Rückreise stellen im Verhältnis zu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII ein „aliud“ dar. Ein nur auf die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII gerichtetes Begehren beinhaltet nicht automatisch auch ein hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistungen gerichtetes Begehren als „minus“. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Klägers sind die Leistungen gemäß den §§ 23 Abs.3 Satz 3 Satz 3 bis 6, Abs.3a SGB XII in einem auf die Gewährung laufender Leistungen gerichteten gerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen oder hilfsweise zuzusprechen.
3. Dass der Gesetzgeber mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2. Die Situation eines Asylbewerbers ist nicht mit der eines EU-Bürgers vergleichbar. Während ein Asylbewerber, der sich auf eine politische Verfolgung in seinem Heimatland beruft, regelmäßig nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, ist dies dem EU-Bürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitsuche Gebrauch gemacht hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, grundsätzlich ohne Weiteres möglich.
5. Jedenfalls seit dem 29.12.2016 kann der vorstehenden Argumentation auch nicht mehr mit der Begründung entgegengetreten werden, dass dem vom Leistungsausschluss erfassten Ausländer die Rückkehr in das Heimatland nur mit einer längerfristigen Planung und unter Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vorhandener finanzieller Mittel möglich sei. § 23 Abs.3a SGB XII sieht nämlich nunmehr ausdrücklich eine Übernahme der angemessenen Kosten der Rückreise durch den Sozialhilfeträger vor. Für den angemessenen Zeitraum bis zur Rückreise sind gemäß den § 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII Überbrückungsleistungen zu gewähren.
6. Für eine Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht nur dann Raum, wenn dem erkennenden Spruchkörper eine Klärung der Sach- und Rechtslage in der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht möglich ist.
7. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Rechtsprechung der an diesem Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht beteiligten Revisionsinstanz keine weitergehende Bindungswirkung einzuräumen, als ihr im Übrigen zukommt. Im Übrigen kann nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden, solange noch gar keine einschlägige Rechtsprechung eines mit dem maßgeblichen Rechtsgebiet befassten Senats eines letztinstanzlichen Gerichts vorliegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190324&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
2. Die in den §§ 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII, 23 Abs.3 a SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung geregelten Überbrückungsleistungen und Hilfen zur Rückreise stellen im Verhältnis zu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII ein „aliud“ dar. Ein nur auf die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII gerichtetes Begehren beinhaltet nicht automatisch auch ein hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistungen gerichtetes Begehren als „minus“. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Klägers sind die Leistungen gemäß den §§ 23 Abs.3 Satz 3 Satz 3 bis 6, Abs.3a SGB XII in einem auf die Gewährung laufender Leistungen gerichteten gerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen oder hilfsweise zuzusprechen.
3. Dass der Gesetzgeber mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2. Die Situation eines Asylbewerbers ist nicht mit der eines EU-Bürgers vergleichbar. Während ein Asylbewerber, der sich auf eine politische Verfolgung in seinem Heimatland beruft, regelmäßig nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, ist dies dem EU-Bürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitsuche Gebrauch gemacht hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, grundsätzlich ohne Weiteres möglich.
5. Jedenfalls seit dem 29.12.2016 kann der vorstehenden Argumentation auch nicht mehr mit der Begründung entgegengetreten werden, dass dem vom Leistungsausschluss erfassten Ausländer die Rückkehr in das Heimatland nur mit einer längerfristigen Planung und unter Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vorhandener finanzieller Mittel möglich sei. § 23 Abs.3a SGB XII sieht nämlich nunmehr ausdrücklich eine Übernahme der angemessenen Kosten der Rückreise durch den Sozialhilfeträger vor. Für den angemessenen Zeitraum bis zur Rückreise sind gemäß den § 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII Überbrückungsleistungen zu gewähren.
6. Für eine Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht nur dann Raum, wenn dem erkennenden Spruchkörper eine Klärung der Sach- und Rechtslage in der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht möglich ist.
7. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Rechtsprechung der an diesem Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht beteiligten Revisionsinstanz keine weitergehende Bindungswirkung einzuräumen, als ihr im Übrigen zukommt. Im Übrigen kann nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden, solange noch gar keine einschlägige Rechtsprechung eines mit dem maßgeblichen Rechtsgebiet befassten Senats eines letztinstanzlichen Gerichts vorliegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190324&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Ähnliche Themen
» Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII - Anrechnung angesammelten Pflegegeldes - keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII.
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in der seit 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.
» Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
» Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in der seit 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.
» Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
» Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema