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Weitreichender Ausschluss von EU-Ausländern aus der Sozialhilfe seit 29.12.2016 ist verfassungsgemäß. SGB XII
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2017 (Az.. S 24 SO 374/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Neuregelung des § 23 SGB XII 2016 ist nicht verfassungswidrig, auch wenn § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verfügt, dass Ausländer/innen keine Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bekommen, wenn sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen und dahingestellt bleiben kann, ob eine Einreise zum Zwecke der Erlangung von Sozialhilfe im Bundesgebiet vorliegt.
2. Entsprechendes gilt gerade dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat beim Eintritt von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Art. 1 Abs. 1 GG i. V. n. Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich nicht in der Weise auslegen, dass jede nichtdeutsche Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von den staatlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung und unabhängig von der Frage, ob eine Rückkehr in das Herkunfts-/Heimatland innerhalb kürzester Zeit möglich ist, hier Anspruch auf eine dauerhafte staatliche Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Neuregelung des § 23 SGB XII 2016 ist nicht verfassungswidrig, auch wenn § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verfügt, dass Ausländer/innen keine Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bekommen, wenn sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen und dahingestellt bleiben kann, ob eine Einreise zum Zwecke der Erlangung von Sozialhilfe im Bundesgebiet vorliegt.
2. Entsprechendes gilt gerade dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat beim Eintritt von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Art. 1 Abs. 1 GG i. V. n. Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich nicht in der Weise auslegen, dass jede nichtdeutsche Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von den staatlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung und unabhängig von der Frage, ob eine Rückkehr in das Herkunfts-/Heimatland innerhalb kürzester Zeit möglich ist, hier Anspruch auf eine dauerhafte staatliche Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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