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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Weitreichender Ausschluss von EU-Ausländern aus der Sozialhilfe seit 29.12.2016 ist verfassungsgemäß. SGB XII

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Weitreichender Ausschluss von EU-Ausländern aus der Sozialhilfe seit 29.12.2016 ist verfassungsgemäß.  SGB XII  Empty Weitreichender Ausschluss von EU-Ausländern aus der Sozialhilfe seit 29.12.2016 ist verfassungsgemäß. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Do 9 Feb 2017 - 15:55

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2017 (Az.. S 24 SO 374/16 ER):


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Neuregelung des § 23 SGB XII 2016 ist nicht verfassungswidrig, auch wenn § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verfügt, dass Ausländer/innen keine Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bekommen, wenn sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen und dahingestellt bleiben kann, ob eine Einreise zum Zwecke der Erlangung von Sozialhilfe im Bundesgebiet vorliegt.

2. Entsprechendes gilt gerade dann, wenn die Rückreise in den Heimatstaat beim Eintritt von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Art. 1 Abs. 1 GG i. V. n. Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich nicht in der Weise auslegen, dass jede nichtdeutsche Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von den staatlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung und unabhängig von der Frage, ob eine Rückkehr in das Herkunfts-/Heimatland innerhalb kürzester Zeit möglich ist, hier Anspruch auf eine dauerhafte staatliche Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hat.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
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