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Hartz-IV-Ausschluss von EU-Ausländern weiter streitig
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B ER - rechtskräftig
Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alimanovic (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, C-67/14) stehen den rumänischen Antragstellern Geldleistungen vorläufig nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn es bestehen berechtigte Bedenken, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der geltenden Form verfassungsgemäß ist. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1) ausgeführt, Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden.
2. Soweit diesem Anspruch entgegen gehalten wird, es stehe dem Antragsteller frei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl etwa LSG BW Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B; s. auch LSG NRW Beschluss vom 20.08.2015 - L 12 AS 1180/15 B ER -, Bay LSG Beschluss vom 01.010.2015 - L 7 AS 627/15 B ER -, LSG Hamburg Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER), hat dieser Einwand seine sozialpolitische Bedeutung, aber keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn der Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG entspricht deshalb ein Leistungsanspruch des Grundrechts-/Menschenrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde des Einzelnen schützt und diese Würde in solchen Notlagen nur oder doch zumindest in erster Linie durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (LSG NW Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).
3. Wie weit der Leistungsausschluss reicht und ob bei - verfassungskonformer - Auslegung Leistungen nach dem SGB II oder auch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder auch dem AsylbLG in Betracht kommen, ist in den beim BSG anhängigen Verfahren (vgl etwa B 14 AS 51/13 R, B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 9/13 R, B 4 AS 24/14 R) von vorgreiflicher Bedeutung. Je nach weichenstellendem Ergebnis wäre ggfs zu klären, ob Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art 20 Abs. 1 GG doch als eigenständige Anspruchsgrundlage fungieren kann oder ob verfassungsrechtlich relevante Fragen über eine Vorlage nach Art. 100 BVerfG zu beurteilen sind zu.
4. Angesichts der bereits im Vorfeld der Entscheidung des EuGH in Sa Alimanovic vorgetragenen und anschließend wiederholt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa SG Mainz Beschluss vom 02.09.2015 - S 3 AS 599/15 ER, Kingreen NVwZ 2015, 1503 ff; Kirchhof NZS 2015, 1; Wunder SGb 2015, 620, vgl auch BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14) steht zu erwarten, dass sich das BSG zu diesen vorgreiflichen Rechtsfragen äußern wird. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Verfassungsrecht verstößt bzw. verfassungskonform einschränkend auszulegen ist, ist jedenfalls in den Verfahren B 14 AS 15/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 14 AS 51/13 R auch entscheidungserheblich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Termintipp des BSG Nr. 18/15 vom 24. November 2015 - Existenzminimum für Unionsbürger?
Az.: B 4 AS 59/13 R
Az.: B 4 AS 44/15 R
Az.: B 4 AS 43/15 R
Quelle: http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/18_15.html;jsessionid=FC5C136A3C9882A48305F1BC27820F3F.2_cid380?nn=3461722
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alimanovic (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, C-67/14) stehen den rumänischen Antragstellern Geldleistungen vorläufig nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn es bestehen berechtigte Bedenken, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der geltenden Form verfassungsgemäß ist. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1) ausgeführt, Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden.
2. Soweit diesem Anspruch entgegen gehalten wird, es stehe dem Antragsteller frei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl etwa LSG BW Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B; s. auch LSG NRW Beschluss vom 20.08.2015 - L 12 AS 1180/15 B ER -, Bay LSG Beschluss vom 01.010.2015 - L 7 AS 627/15 B ER -, LSG Hamburg Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER), hat dieser Einwand seine sozialpolitische Bedeutung, aber keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn der Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG entspricht deshalb ein Leistungsanspruch des Grundrechts-/Menschenrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde des Einzelnen schützt und diese Würde in solchen Notlagen nur oder doch zumindest in erster Linie durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (LSG NW Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).
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4. Angesichts der bereits im Vorfeld der Entscheidung des EuGH in Sa Alimanovic vorgetragenen und anschließend wiederholt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa SG Mainz Beschluss vom 02.09.2015 - S 3 AS 599/15 ER, Kingreen NVwZ 2015, 1503 ff; Kirchhof NZS 2015, 1; Wunder SGb 2015, 620, vgl auch BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14) steht zu erwarten, dass sich das BSG zu diesen vorgreiflichen Rechtsfragen äußern wird. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Verfassungsrecht verstößt bzw. verfassungskonform einschränkend auszulegen ist, ist jedenfalls in den Verfahren B 14 AS 15/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 14 AS 51/13 R auch entscheidungserheblich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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