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Leistungen für Unterkunft und Heizung können grundsätzlich auch im Eilverfahren zugesprochen werden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Ein Anordnungsgrund besteht auch im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Räumungsklage erhoben wurde und konkret Wohnungslosigkeit droht ( in Anlehnung an: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181774&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. LSG NRW, Beschlüsse v. 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER, vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER, Beschluss v. 26.10.2015 - L 19 AS 1623/15 B ER, L 19 AS 1624/15 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Ein Anordnungsgrund besteht auch im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Räumungsklage erhoben wurde und konkret Wohnungslosigkeit droht ( in Anlehnung an: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181774&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. LSG NRW, Beschlüsse v. 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER, vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER, Beschluss v. 26.10.2015 - L 19 AS 1623/15 B ER, L 19 AS 1624/15 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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