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Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - Stadt Köln hat kein schlüssiges Konzept - Wohngeldtabelle - Bei fehlerhafter Kostensenkungsaufforderung müssen die tatsächlichen KdU übernommen werden
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juli 2015 (Az.: L 12 AS 2369/13)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße (für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm) ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandartd, ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre.
2. Die Wohnung hat hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zu entsprechen und darf keinen gehobenen Standard aufweisen.
3. Zu ermitteln ist hier überdies die Miete im räumlichen Vergleichsraum, begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze, für Wohnungen einfachen Standards im gesamten Stadtgebiet von Köln.
4. Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens. Dies ist erforderlich, um die hilfebedürftige Person über die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizkosten in Kenntnis und die Sechsmonatsfrist nach dieser Norm in Gang zu setzen.
5. Das entsprechende Informationsschreiben stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar, denn hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage.
6. Dieser Kostensenkungsaufforderung kommt lediglich eine Warnfunktion zu.
7. Die einzelne hilfebedürftige Person soll Klarheit über die aus der Sicht des Jobcenters angemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einen Hinweis auf die Rechtslage erhalten.
8. Wenn ein Jobcenter diesen Anforderungen hier nicht entspricht, dann kann ein fehlerhaftes Anschreiben für einen Antragsteller keine nachteiligen Folgen entfalten.
Rechtstipp 1: Siehe dazu auch: SG Karlsruhe, Urt. v. 29.07.2015 - S 17 AS 2154/14 - Kostensenkungsmaßnahmen sind dann unzumutbar, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger unrichtige Richtgrößen in der Kostensenkungsaufforderung mitteilt und der Hilfeempfänger deshalb keine angemessene Wohnung findet.
Rechtstipp 2: SG Köln, Urteil vom 10.02.2015 - S 7 AS 2502/13 - Stadt Köln verfügt über kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung abstrakt angemessener Kosten der Unterkunft.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße (für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm) ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandartd, ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre.
2. Die Wohnung hat hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zu entsprechen und darf keinen gehobenen Standard aufweisen.
3. Zu ermitteln ist hier überdies die Miete im räumlichen Vergleichsraum, begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze, für Wohnungen einfachen Standards im gesamten Stadtgebiet von Köln.
4. Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens. Dies ist erforderlich, um die hilfebedürftige Person über die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizkosten in Kenntnis und die Sechsmonatsfrist nach dieser Norm in Gang zu setzen.
5. Das entsprechende Informationsschreiben stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar, denn hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage.
6. Dieser Kostensenkungsaufforderung kommt lediglich eine Warnfunktion zu.
7. Die einzelne hilfebedürftige Person soll Klarheit über die aus der Sicht des Jobcenters angemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einen Hinweis auf die Rechtslage erhalten.
8. Wenn ein Jobcenter diesen Anforderungen hier nicht entspricht, dann kann ein fehlerhaftes Anschreiben für einen Antragsteller keine nachteiligen Folgen entfalten.
Rechtstipp 1: Siehe dazu auch: SG Karlsruhe, Urt. v. 29.07.2015 - S 17 AS 2154/14 - Kostensenkungsmaßnahmen sind dann unzumutbar, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger unrichtige Richtgrößen in der Kostensenkungsaufforderung mitteilt und der Hilfeempfänger deshalb keine angemessene Wohnung findet.
Rechtstipp 2: SG Köln, Urteil vom 10.02.2015 - S 7 AS 2502/13 - Stadt Köln verfügt über kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung abstrakt angemessener Kosten der Unterkunft.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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