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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gegen den Beschluss, mit dem sich ein Sozialgericht nach Verweisung des Rechtsstreits durch ein Amtsgericht für unzuständig erklärt, ist die Beschwerde zum Landessozialgericht gegeben.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16 B
Leitsatz ( Juris )
2. Die Sache ist dem Bundessozialgericht nur dann zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, wenn beide Beschlüsse der Gerichte mangels Anfechtung durch die Beteiligten rechtskräftig sind; im Übrigen entscheidet das Landessozialgericht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Die Sache ist dem Bundessozialgericht nur dann zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, wenn beide Beschlüsse der Gerichte mangels Anfechtung durch die Beteiligten rechtskräftig sind; im Übrigen entscheidet das Landessozialgericht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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