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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.  Empty Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Aug 2012 - 16:06


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 04.07.2012,- L 13 AS 124/12 B ER -

1.
Werden wegen mangelnder Mitwirkung des Hilfesuchenden Leistungen der
Grundsicherung nach dem SGB II durch einen belastenden Verwaltungsakt
versagt, so hat sich der vorläufige Rechtsschutz des
Leistungsberechtigten gleichwohl ausnahmsweise an § 86b Abs. 2 SGG zu
orientieren ( Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl.
Beschluss vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER - in: NZS 2011,115).

2.
Ein Versagungsbescheid im Zwischenverfahren auf der Grundlage von § 66
SGB I ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar im Sinne von § 39
Abs. 1 SGB II.


3.Wird ein derartiger Versagungsbescheid
bestandskräftig, fehlt es an einem regelungsfähigen Rechtsverhältnis im
Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SGG.


4.
Anderenfalls ist im Rahmen des Anordnungsgrundes - also der
Notwendigkeit für eine eilige Regelung durch das Gericht - zu prüfen, ob
das Mitwirkungsverlangen des Leistungsträgers gegenüber dem
Hilfesuchenden rechtmäßig und zumutbar erscheint, denn die Aufklärung
der tatsächlichen Verhältnisse darf nur mit guten Gründen vom
Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153657&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anderer Auffassung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.12.2011, - L 5 AS 182/11 B ER -


Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine
aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch
Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits
bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/gema-39-nr-1-sgb-ii-haben-widerspruch.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/widerspruch-und-anfechtungsklage-gegen.html

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