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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Inhaber/inner einer Duldung nach § 60a AufenthG sind als gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtige Personen nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfasst.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: L 8 AY 51/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenngleich Inhaber/innen einer Duldung entsprechend § 60a AufenthG im Regelfall auch vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil die Ausreisepflicht einer ausländischen Person, deren Abschiebung ausgesetzt ist, nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt bleibt, ist die Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 auf diese zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Personengruppe unanwendbar.
3. Die Heranziehbarkeit des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG setzt voraus, dass sich die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ausschließlich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ergeben muss.
4. Diese Norm ist unanwendbar, wenn ein Antragsteller zugleich auch im Besitz einer Duldung ist.
5. Durch eine entsprechende Anerkennung wird die Unmöglichkeit der Durchführung einer Abschiebung dokumentiert, was der Heranziehbarkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG entgegen steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenngleich Inhaber/innen einer Duldung entsprechend § 60a AufenthG im Regelfall auch vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil die Ausreisepflicht einer ausländischen Person, deren Abschiebung ausgesetzt ist, nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt bleibt, ist die Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 auf diese zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Personengruppe unanwendbar.
3. Die Heranziehbarkeit des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG setzt voraus, dass sich die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ausschließlich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ergeben muss.
4. Diese Norm ist unanwendbar, wenn ein Antragsteller zugleich auch im Besitz einer Duldung ist.
5. Durch eine entsprechende Anerkennung wird die Unmöglichkeit der Durchführung einer Abschiebung dokumentiert, was der Heranziehbarkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG entgegen steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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