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Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27.09.2016 - S 40 AS 500/15
Bei einem Umzug lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass Mieten für zwei Wohnungen – die ehemalige und die neue Wohnung – gezahlt werden müssen. Denn die alte Wohnung sollte erst gekündigt werden, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist. Denn sonst droht Wohnungslosigkeit, wenn der Vertrag später doch nicht zustande kommt. Bezieher von ALG II (Hartz IV) müssen mit den Jobcentern immer wieder um die Übernahme unvermeidbarer Doppelmieten streiten.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten.
Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/01/03/jobcenter-muss-doppelmieten-uebernehmen/
S. a. dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27. September 2016 (Az.: S 40 AS 500/15):
1. Ein Anspruch auf eine bedarfserhöhende Berücksichtigung umzugsbedingt notwendigerweise anfallender Doppelmieten stellt kein Anspruch auf die Anerkennung besonderer Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar, sondern ist als ein Antrag auf Finanzierung entsprechender Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
2. Unter Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind einzig diejenigen Aufwendungen zu subsumieren, die mit dem Finden und der Anmietung einer Wohnung direkt verbunden sind.
3. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umzugsbedingt weiterhin entstehende Kosten der Unterkunft und Heizung sind – auch wenn zum Antragszeitpunkt die bisherige Wohnung räumungsbedingt nicht mehr bewohnt wird – vom Jobcenter im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, wenn der Wohnungswechsel notwendig war und die leistungsberechtigte Person alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, die entstehenden Aufwendungen so gering wie möglich zu halten, z. B. aktiv einen Nachmieter gesucht und hierzu z. B. Kleinanzeigen und Annoncen aufgegeben hat.
4. Wenn ein Jobcenter hier vorträgt, es hätten zum eigentlich mietrechtlich zulässigen Auszugstermin ausreichend freie Wohnungen unterhalb der Mietobergrenze zur Verfügung gestanden, so hat diese Behauptung amtlicherseits substantiiert belegt zu werden.
5. In Sachen der in dieser Übergangsphase entstehenden Mietkosten ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Satz 2 SGB II danach zu beurteilen, in wessen Zuständigkeitsbereich die betr. Wohnung liegt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
Bei einem Umzug lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass Mieten für zwei Wohnungen – die ehemalige und die neue Wohnung – gezahlt werden müssen. Denn die alte Wohnung sollte erst gekündigt werden, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist. Denn sonst droht Wohnungslosigkeit, wenn der Vertrag später doch nicht zustande kommt. Bezieher von ALG II (Hartz IV) müssen mit den Jobcentern immer wieder um die Übernahme unvermeidbarer Doppelmieten streiten.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten.
Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/01/03/jobcenter-muss-doppelmieten-uebernehmen/
S. a. dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27. September 2016 (Az.: S 40 AS 500/15):
1. Ein Anspruch auf eine bedarfserhöhende Berücksichtigung umzugsbedingt notwendigerweise anfallender Doppelmieten stellt kein Anspruch auf die Anerkennung besonderer Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar, sondern ist als ein Antrag auf Finanzierung entsprechender Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
2. Unter Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind einzig diejenigen Aufwendungen zu subsumieren, die mit dem Finden und der Anmietung einer Wohnung direkt verbunden sind.
3. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umzugsbedingt weiterhin entstehende Kosten der Unterkunft und Heizung sind – auch wenn zum Antragszeitpunkt die bisherige Wohnung räumungsbedingt nicht mehr bewohnt wird – vom Jobcenter im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, wenn der Wohnungswechsel notwendig war und die leistungsberechtigte Person alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, die entstehenden Aufwendungen so gering wie möglich zu halten, z. B. aktiv einen Nachmieter gesucht und hierzu z. B. Kleinanzeigen und Annoncen aufgegeben hat.
4. Wenn ein Jobcenter hier vorträgt, es hätten zum eigentlich mietrechtlich zulässigen Auszugstermin ausreichend freie Wohnungen unterhalb der Mietobergrenze zur Verfügung gestanden, so hat diese Behauptung amtlicherseits substantiiert belegt zu werden.
5. In Sachen der in dieser Übergangsphase entstehenden Mietkosten ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Satz 2 SGB II danach zu beurteilen, in wessen Zuständigkeitsbereich die betr. Wohnung liegt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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