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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Doppelmieten bei Umzug (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen Ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt

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Doppelmieten bei Umzug (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen Ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt Empty Doppelmieten bei Umzug (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen Ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt

Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Aug 2017 - 8:25

SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15

Bereits mehrfach habe ich auf dieser Website über das Thema Doppelmieten bei Umzug berichtet (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen; Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren; Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!; Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug). Scheinbar ohne Erfolg. Die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen wird von den Jobcentern weiterhin fast durchgängig pauschal abgelehnt.

Ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt

Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass bei einem Umzug eine zeitliche Überschneidung des alten und neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Gründe dafür sind zum einen darin zu sehen, dass die meisten Mieter — gerade in Zeiten eines angespannten Mietmarktes — davor zurückschrecken, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben zu haben. Weiterhin spricht eine oft vorliegende Verpflichtung zur Auszugsrenovierung der alten Wohnung gegen einen „nahtlosen“ Übergang von einem Mietverhältnis ins andere, weil für einen solchen dann keine Zeit mehr bliebe. Auch dann, wenn dem Leistungsberechtigten wegen seiner familiären oder sonstigen Situation ein kompletter Aus- und Einzug an einem Tag nicht zumutbar ist, geht die Kammer von der Angemessenheit einer „Doppelmiete“ für einen kurzen Zeitraum aus.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt : https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/14/dauerthema-doppelmieten/

 
Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz von Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 4. April 2017 (Az.: S 30 AS 407/15):


Bei den infolge eines notwendigen Wohnungswechsels erforderlich werdende Überschneidungskoten für eine doppelte Mietzahlung handelt es sich - in Abgrenzung zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II - um Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Rahmen ihrer Angemessenheit vom Jobcenter grundsätzlich entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Bei einem notwendigen Umzug stellt eine zeitliche Überschneidung des alten und des neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar. Ein bestehendes Mietverhältnis kann nicht fristgerecht gekündigt werden, ohne dass bereits der Mietvertrag für die neue Wohnung von sämtlichen Vertragsparteien abgezeichnet
worden ist. Bei der vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchzuführenden Angemessenheitsprüfung ist insbesondere der Zeitraum von ausschlaggebender Bedeutung, für den die geltend gemachten doppelten Mietzahlungen noch als vertretbar aufgefasst werden können. Dies ist bei einem Überschneidungszeitraum von zwei Wochen der Fall, wenn die chronisch kranke und alleinerziehende Antragstellerin auf sich allein gestellt zu einem sofortigen Umzug nicht in der Lage ist, was zu einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung führte.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
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