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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Tilgungsraten Eigentumswohnung Jobcenter zu übernehmen RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp – ausgeführt:
Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen
Veröffentlicht: 8. Juni 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft, selbstgenutztes Wohneigentum | Tags: ALG II Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum, Hartz IV Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum,
Sozialgericht
Kiel Urteil vom 21.02.2012 S 40 AS 490/10 |Schreibe einen Kommentar »
Sozialgericht Kiel
Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp – ausgeführt:
“Die Kammer geht hier weiter davon aus, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwendungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens anfallen, das zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden ist (Lang/Link, a.a.0., Rn. 26), auch die Tilgungsanteile im Rahmen der Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11 b AS 67/06 R, Rn. 23). Weitere Voraussetzung für die (anteilige) Obernahme des Tilgungsanteils ist ferner, dass der Hilfebedürftige gezwungen wäre, ohne die Übernahme der Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.0.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Klägers sind bis zur Höhe von monatlich EUR 301,50 bzw. EUR 308,50 angemessen. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der finanzierenden Bausparkasse vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des vereinbarten Zahlungsplanes einschließlich der Zahlung des vereinbarten Tilgungsanteils besteht.
Der gegen die vom BSG in der Entscheidung vom 18.06.2010 vertretene Auffassung vorgebrachten Kritik, dass so letztlich Vermögensaufbau zu Gunsten von Hilfeempfängern betrieben werde, wird nicht gefolgt. Zum einen geht die Kammer mit dem BSG davon aus, dass das Spannungsverhältnis zwischen Vermögensaufbau durch Grundsicherungsleistungen einerseits und der existenzsichernde Funktion der Grundsicherungsleistungen andererseits zumindest dann zugunsten eines gewissen Vermögensaufbaus bei dem Hilfeempfänger aufzulösen ist, wenn ohne die (anteilige) Obernahme der Tilgungsleistung ein Verlust der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt, der besonderen Schutz genießt, droht. Denn sollte sich ein solches Verlustszenario realisieren, hatte der Hilfebedürftige sodann mutmaßlich wieder als Mieter – einen Anspruch auf Übernahme der angemessen Unterkunftskosten, also in Kiel bis zur Höhe von EUR 308,50 bruttokalt. Zum anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, a.a.0., Rn. 29).”
Das Urteil im Volltext findet sich hier: SG Kiel, Urteil vom 21.2.2012, S 40 AS 490/10
Einschränkende Auslegung contra legem
Nach hiesiger Rechtsauffassung gehört die Behauptung, Sozialleistungen dürften bei allen (nur nicht bei den Hilfebedürftigen selbst) zu einer Vermögensmehrung führen, zu einer der sonderbarsten Argumentationslinien, die das deutsche Sozialrecht zu bieten hat, und die weder mit dem Gesetz noch rational zu begründen ist, sondern sich allein auf die Existenz entsprechender höchstrichterlicher Präjudizien stützen lässt – denen im Recht freilich ein ganz eigenes, eigentümliches Gewicht zukommt.
Da § 22 Abs. 1 SGB II keine Differenzierung im Hinblick auf die Art und Weise (der Finanzierung) der Unterkunft vornimmt, verstößt die Nichtanerkennung einzelner Kosten – wie hier der Finanzierungskosten, soweit diese auf Tilgungsleistungen entfallen – gegen geltendes Recht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Frage der Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen im Gesetzgebungsverfahren zur letzten SGB II-Novelle ausführlich erörtert wurde. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur BT Drucks. 17/3958 (Seiten 1, 9, 13, 14) schlug der Bundesrat vor, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der KdU-Leistungen auszuschließen. Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung (BR, BT Drucks. 17/3982 zu BT Drucks. 17/3958, Seiten 1, 7, nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt:
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Bundesrat schlägt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zukünftig nicht mehr als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Im Übrigen soll die Gewährung eines Darlehens für mit einem Eigenheim in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht werden dürfen.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag soweit die dingliche Sicherung des gewährten Darlehens vorgeschlagen wird. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab.
Der Ausschluss von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim vom Bedarf für die Unterkunft lässt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Raum für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen. Bei bereits bestehenden Schulden birgt die Gewährung eines Darlehens die Gefahr einer Verschuldensspirale. Soweit die Gewährung eines Darlehens für mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden dürfen soll, kann einer Änderung zugestimmt werden. Die dingliche Sicherheit (z. B. Bestellung einer Hypothek) sollte dann aber im Regelfall gefordert werden.
Der Gesetzgeber hat mithin die Möglichkeit, Tilgungsleistungen aus dem Leistungsumfang der Zuwendungen für die Unterkunft zu entnehmen, gesehen, erwogen und sich bewusst gegen eine entsprechende Änderung des § 22 SGB II entschieden. Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist die These, Tilgungsleistungen dürften, da zur Vermögensbildung bei dem Leistungsberechtigten beitragend, nicht übernommen werden, nicht (mehr) vertretbar.
Vermögensbildung auch im Wohngeldrecht
Zu Recht ist das BSG der Behauptung, Sozialleistungen dürften nicht zur Vermögensbildung bei Leistungsberechtigten beitragen, bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (a.a.O. Rz. 29) mit Hinweis auf den Lastenzuschuss im Wohngeldrecht – bei welchem es sich auch um eine Sozialleistung handelt – entgegen getreten und hat – ohne das Glaubensbekenntnis von der verbotenen Vermögensmehrung bei Leistungsberechtigten freilich endgültig über Bord zu werfen – zutreffend ausgeführt:
„Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach § 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach § 6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als “Belastung” diejenige “aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung” zugrunde gelegt. Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=2587
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-kiel-urteil-vom-21-2-2012-s-40-as-490-10.pdf
http://sozialberatung-kiel.de/2012/06/08/tilgungsraten-bei-eigentumswohnung-vom-jobcenter-zu-ubernehmen/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ra-helge-hildebrandt-sozialberatung_10.html
Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen
Veröffentlicht: 8. Juni 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft, selbstgenutztes Wohneigentum | Tags: ALG II Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum, Hartz IV Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum,
Sozialgericht
Kiel Urteil vom 21.02.2012 S 40 AS 490/10 |Schreibe einen Kommentar »
Sozialgericht Kiel
Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp – ausgeführt:
“Die Kammer geht hier weiter davon aus, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwendungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens anfallen, das zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden ist (Lang/Link, a.a.0., Rn. 26), auch die Tilgungsanteile im Rahmen der Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11 b AS 67/06 R, Rn. 23). Weitere Voraussetzung für die (anteilige) Obernahme des Tilgungsanteils ist ferner, dass der Hilfebedürftige gezwungen wäre, ohne die Übernahme der Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.0.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Klägers sind bis zur Höhe von monatlich EUR 301,50 bzw. EUR 308,50 angemessen. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der finanzierenden Bausparkasse vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des vereinbarten Zahlungsplanes einschließlich der Zahlung des vereinbarten Tilgungsanteils besteht.
Der gegen die vom BSG in der Entscheidung vom 18.06.2010 vertretene Auffassung vorgebrachten Kritik, dass so letztlich Vermögensaufbau zu Gunsten von Hilfeempfängern betrieben werde, wird nicht gefolgt. Zum einen geht die Kammer mit dem BSG davon aus, dass das Spannungsverhältnis zwischen Vermögensaufbau durch Grundsicherungsleistungen einerseits und der existenzsichernde Funktion der Grundsicherungsleistungen andererseits zumindest dann zugunsten eines gewissen Vermögensaufbaus bei dem Hilfeempfänger aufzulösen ist, wenn ohne die (anteilige) Obernahme der Tilgungsleistung ein Verlust der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt, der besonderen Schutz genießt, droht. Denn sollte sich ein solches Verlustszenario realisieren, hatte der Hilfebedürftige sodann mutmaßlich wieder als Mieter – einen Anspruch auf Übernahme der angemessen Unterkunftskosten, also in Kiel bis zur Höhe von EUR 308,50 bruttokalt. Zum anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, a.a.0., Rn. 29).”
Das Urteil im Volltext findet sich hier: SG Kiel, Urteil vom 21.2.2012, S 40 AS 490/10
Einschränkende Auslegung contra legem
Nach hiesiger Rechtsauffassung gehört die Behauptung, Sozialleistungen dürften bei allen (nur nicht bei den Hilfebedürftigen selbst) zu einer Vermögensmehrung führen, zu einer der sonderbarsten Argumentationslinien, die das deutsche Sozialrecht zu bieten hat, und die weder mit dem Gesetz noch rational zu begründen ist, sondern sich allein auf die Existenz entsprechender höchstrichterlicher Präjudizien stützen lässt – denen im Recht freilich ein ganz eigenes, eigentümliches Gewicht zukommt.
Da § 22 Abs. 1 SGB II keine Differenzierung im Hinblick auf die Art und Weise (der Finanzierung) der Unterkunft vornimmt, verstößt die Nichtanerkennung einzelner Kosten – wie hier der Finanzierungskosten, soweit diese auf Tilgungsleistungen entfallen – gegen geltendes Recht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Frage der Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen im Gesetzgebungsverfahren zur letzten SGB II-Novelle ausführlich erörtert wurde. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur BT Drucks. 17/3958 (Seiten 1, 9, 13, 14) schlug der Bundesrat vor, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der KdU-Leistungen auszuschließen. Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung (BR, BT Drucks. 17/3982 zu BT Drucks. 17/3958, Seiten 1, 7, nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt:
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Der Bundesrat schlägt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zukünftig nicht mehr als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Im Übrigen soll die Gewährung eines Darlehens für mit einem Eigenheim in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht werden dürfen.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag soweit die dingliche Sicherung des gewährten Darlehens vorgeschlagen wird. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab.
Der Ausschluss von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim vom Bedarf für die Unterkunft lässt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Raum für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen. Bei bereits bestehenden Schulden birgt die Gewährung eines Darlehens die Gefahr einer Verschuldensspirale. Soweit die Gewährung eines Darlehens für mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden dürfen soll, kann einer Änderung zugestimmt werden. Die dingliche Sicherheit (z. B. Bestellung einer Hypothek) sollte dann aber im Regelfall gefordert werden.
Der Gesetzgeber hat mithin die Möglichkeit, Tilgungsleistungen aus dem Leistungsumfang der Zuwendungen für die Unterkunft zu entnehmen, gesehen, erwogen und sich bewusst gegen eine entsprechende Änderung des § 22 SGB II entschieden. Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist die These, Tilgungsleistungen dürften, da zur Vermögensbildung bei dem Leistungsberechtigten beitragend, nicht übernommen werden, nicht (mehr) vertretbar.
Vermögensbildung auch im Wohngeldrecht
Zu Recht ist das BSG der Behauptung, Sozialleistungen dürften nicht zur Vermögensbildung bei Leistungsberechtigten beitragen, bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (a.a.O. Rz. 29) mit Hinweis auf den Lastenzuschuss im Wohngeldrecht – bei welchem es sich auch um eine Sozialleistung handelt – entgegen getreten und hat – ohne das Glaubensbekenntnis von der verbotenen Vermögensmehrung bei Leistungsberechtigten freilich endgültig über Bord zu werfen – zutreffend ausgeführt:
„Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach § 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach § 6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als “Belastung” diejenige “aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung” zugrunde gelegt. Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=2587
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-kiel-urteil-vom-21-2-2012-s-40-as-490-10.pdf
http://sozialberatung-kiel.de/2012/06/08/tilgungsraten-bei-eigentumswohnung-vom-jobcenter-zu-ubernehmen/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ra-helge-hildebrandt-sozialberatung_10.html
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