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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das

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2015 - Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das  Empty Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 7:18

Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.
LSG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16 - wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zum BSG zugelassen.

Quelle: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Provisionen+sind+beim+Elterngeld+zu+beruecksichtigen/?LISTPAGE=3790062
 
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189517&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2016, L 11 EG 1495/16 - Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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