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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei Umzügen vor dem 06.08.16 geht das SG von einer besonderen Härte nach § 12a Abs. 5 AufenthG aus, weswegen die Ausländerbehörde die Auflage aufzuheben hat. Das hat zur Folge, dass das Jobcenter als örtlich zuständige Behörde zu leisten hat, wo
der gewählte Wohnsitz liegt. Die Richterin schreibt, das Jobcenter habe nicht die Bestimmungen des Ausländerrechts flankierend umzusetzen.
SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 - S 33 AS 5489/16 ER
Dazu RA Jan Häußler, Essen
Am Ende des Beschlusses wird die Entscheidung des LSG NRW vom 12.12.16 ausführlich zitiert. Dort geht der 7. Senat ( L 7 AS 2184/16 B ER & L 7 AS 2185/16 B ) einen etwas anderen Weg mit dem selben Ergebnis. Eine abweichendeörtliche Zuständigkeit iSd § 36 Abs. 2 SGB II würde nur bestehen, wenn eine Zuweisung nach § 12 a Abs. 2 bis 4 AufenthG vorgenommen worden ist. Die allgemeine Auflage nach Abs. 1 reicht dazu nicht.
S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wer als anerkannter Flüchtling mit Zustimmung der zuständigen Behörden wegen „Familienzusammenführung“ seit dem 1. August 2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem festen Willen im Bundesgebiet weiterhin zu bleiben sich an einem bestimmten Ort aufhält, der hat vollkommen unstreitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland begründet. Die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht von einer Anwesenheit an einem bestimmten Ort, einer bestimmten Aufenthaltsdauer, der Anmietung einer Wohnung oder gar einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig. Maßgeblich sind hier einzig die objektiv sich darstellenden Aufenthaltsverhältnisse.
2. Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 - S 33 AS 5489/16 ER
Dazu RA Jan Häußler, Essen
Am Ende des Beschlusses wird die Entscheidung des LSG NRW vom 12.12.16 ausführlich zitiert. Dort geht der 7. Senat ( L 7 AS 2184/16 B ER & L 7 AS 2185/16 B ) einen etwas anderen Weg mit dem selben Ergebnis. Eine abweichendeörtliche Zuständigkeit iSd § 36 Abs. 2 SGB II würde nur bestehen, wenn eine Zuweisung nach § 12 a Abs. 2 bis 4 AufenthG vorgenommen worden ist. Die allgemeine Auflage nach Abs. 1 reicht dazu nicht.
S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wer als anerkannter Flüchtling mit Zustimmung der zuständigen Behörden wegen „Familienzusammenführung“ seit dem 1. August 2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem festen Willen im Bundesgebiet weiterhin zu bleiben sich an einem bestimmten Ort aufhält, der hat vollkommen unstreitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland begründet. Die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht von einer Anwesenheit an einem bestimmten Ort, einer bestimmten Aufenthaltsdauer, der Anmietung einer Wohnung oder gar einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig. Maßgeblich sind hier einzig die objektiv sich darstellenden Aufenthaltsverhältnisse.
2. Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
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» . § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vermittelt der Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner als vormals örtlich zuständiger Behörde (vgl. Landessozial-gericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2015 -
» In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig -
» Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.
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