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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vermittelt der Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner als vormals örtlich zuständiger Behörde (vgl. Landessozial-gericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2015 -
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. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vermittelt der Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner als vormals örtlich zuständiger Behörde (vgl. Landessozial-gericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2015 -
L 4 AS 969/13 NZB - juris, Rn. 23), gerichtet auf die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den Zeitpunkt ihres Wegzugs aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hinaus, wenn auch nicht in dem von ihr geltend gemachten Umfang.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.09.2017 - L 2 AS 397/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
2. Denn zieht der SGB II-Leistungsempfänger aus seiner Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aus, verliert er damit automatisch seinen Anspruch auf Leistungen für diese nicht mehr genutzte Wohnung nach dem § 22 SGB II, weil ein entsprechender Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 4 AS 969/13 NZB ).
Leitsatz ( Juris )
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid, der wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit erlassen worden ist und der jedenfalls auch die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen betrifft, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem nach dem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden könnte.
2. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs 3 SGB X vermittelt dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem vor einem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter für die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen.
3. Demgegenüber besteht auch nach § 2 Abs 3 SGB X keine fortgesetzte Pflicht zur Erbringung von Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.09.2017 - L 2 AS 397/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
2. Denn zieht der SGB II-Leistungsempfänger aus seiner Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aus, verliert er damit automatisch seinen Anspruch auf Leistungen für diese nicht mehr genutzte Wohnung nach dem § 22 SGB II, weil ein entsprechender Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 4 AS 969/13 NZB ).
Leitsatz ( Juris )
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid, der wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit erlassen worden ist und der jedenfalls auch die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen betrifft, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem nach dem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden könnte.
2. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs 3 SGB X vermittelt dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem vor einem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter für die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen.
3. Demgegenüber besteht auch nach § 2 Abs 3 SGB X keine fortgesetzte Pflicht zur Erbringung von Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
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