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Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode, welche beim Umzug beschädigt wurden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.11.2016 - L 19 AS 1375/15
Keine Erstausstattung vom Jobcenter, wenn die Hilfebedürftige nicht beweisen kann, dass die Möbel beim Umzug beschädigt wurden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Schäden am Umzugsgut müssen vom Jobcenter nicht übernommen werden. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten.
2. Um sich gegen Schäden am Umzugsgut abzusichern, hat ein Leistungsbezieher - wie jeder andere Nicht-Leistungsbezieher auch - entweder eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder er muss sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an den Schadensverursacher halten.
3. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auch dann erfüllt seien, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich sei, weil der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Keine Erstausstattung vom Jobcenter, wenn die Hilfebedürftige nicht beweisen kann, dass die Möbel beim Umzug beschädigt wurden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Schäden am Umzugsgut müssen vom Jobcenter nicht übernommen werden. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten.
2. Um sich gegen Schäden am Umzugsgut abzusichern, hat ein Leistungsbezieher - wie jeder andere Nicht-Leistungsbezieher auch - entweder eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder er muss sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an den Schadensverursacher halten.
3. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auch dann erfüllt seien, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich sei, weil der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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