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Grundsicherung für Arbeitssuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von angemessenen Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung bzw. eine private Rentenversicherung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2014 - L 34 AS 1130/11
Leitsatz ( Autor)
Keine Absetzung von " unangemessenen "Beiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II a. F. für eine Kapitallebensversicherung bzw. eine private Rentenversicherung vom Einkommen eines Selbstständigen
Eine Angemessenheit der Beiträge zur privaten Lebensversicherung scheitert schon daran, dass diese gemeinhin nicht nur als Absicherung für das Alter oder für den Todesfall, sondern als Mittel zur Kapital- d. h. Vermögensbildung angesehen wird.
Auch wenn die Altersvorsorge auf drei Säulen beruht (gesetzlich, privat, betrieblich), folgt daraus nicht, dass im Rahmen der Grundsicherung jegliche private als "Altersvorsoge" titulierte Kapitalanlage zu berücksichtigen ist.
Keine Absetzung der Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II a. F., denn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI waren hier nicht gegeben, da die vorliegenden Verträge keine Absicherung bei Invalidität vorsahen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168846
Anmerkung: Vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 11.5.2010 – L 7 AS 232/10 B ER und Klerks in info also 2/2014, 57 - Ausgaben für eine Kapitallebensversicherung können gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
Keine Absetzung von " unangemessenen "Beiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II a. F. für eine Kapitallebensversicherung bzw. eine private Rentenversicherung vom Einkommen eines Selbstständigen
Eine Angemessenheit der Beiträge zur privaten Lebensversicherung scheitert schon daran, dass diese gemeinhin nicht nur als Absicherung für das Alter oder für den Todesfall, sondern als Mittel zur Kapital- d. h. Vermögensbildung angesehen wird.
Auch wenn die Altersvorsorge auf drei Säulen beruht (gesetzlich, privat, betrieblich), folgt daraus nicht, dass im Rahmen der Grundsicherung jegliche private als "Altersvorsoge" titulierte Kapitalanlage zu berücksichtigen ist.
Keine Absetzung der Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II a. F., denn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI waren hier nicht gegeben, da die vorliegenden Verträge keine Absicherung bei Invalidität vorsahen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168846
Anmerkung: Vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 11.5.2010 – L 7 AS 232/10 B ER und Klerks in info also 2/2014, 57 - Ausgaben für eine Kapitallebensversicherung können gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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